OGH 15Os40/88 (RS0099707)

OGH15Os40/8818.1.2023

Rechtssatz

Ein Feststellungsmangel muß auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes beruhen und kann demgemäß dann nicht vorliegen, wenn das Gericht die relevierte Feststellung erklärtermaßen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich mangels gesicherter Beweisergebnisse dazu nicht imstande sah.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11

15 Os 40/88OGH03.05.1988
14 Os 77/89OGH28.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Wurde die Feststellung eines relevanten Tatumstandes im Urteil ausdrücklich abgelehnt, so kann dies niemals als Feststellungsmangel gerügt werden. (T1)

12 Os 139/90OGH29.11.1990

Vgl auch

16 Os 17/91OGH17.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Nur ein auf irriger Rechtsansicht beruhendes Unterbleiben von Feststellungen kann ein (materielle Nichtigkeit begründender) Feststellungsmangel sein, nicht aber die Ablehnung bestimmter Konstatierungen als Ergebnis des Beweisverfahrens; eine solche unterliegt ausschließlich der Anfechtung aus prozessualen Gründen. (T2)

16 Os 24/91OGH17.05.1991

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 2/95OGH19.04.1995
13 Os 75/07iOGH03.10.2007

Auch

14 Os 164/13vOGH17.12.2013

Vgl;Beisatz: Wurde die begehrte Feststellung ausdrücklich abgelehnt, kann dies auch nicht als Feststellungsmangel gerügt werden. (T3)

15 Os 52/20sOGH10.07.2020

Vgl

13 Os 133/21iOGH18.05.2022

Vgl

15 Os 107/22gOGH18.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880503_OGH0002_0150OS00040_8800000_003