OGH 9Os138/81 (RS0094686)

OGH9Os138/8130.8.2022

Rechtssatz

Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Mißbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machtgebers ausweist (so schon SSt 41/58).

Normen

StGB §153

9 Os 138/81OGH15.09.1981
12 Os 156/83OGH06.12.1984

Vgl auch

9 Os 69/85OGH29.05.1985

Vgl auch; Beisatz: Der Vermögensnachteil im Sinn des § 153 StGB ist durch Vergleich der Vermögenslage des Geschäftsherrn vor und nach der mißbräuchlichen Handlung zu ermitteln. (T1)

12 Os 54/87OGH27.08.1987

Vgl auch

12 Os 87/88OGH24.11.1988

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Wege der Gesamtsaldierung. (T2)

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Differenz zwischen dem nach dem Bestanbot zu zahlenden Preis und dem nach dem nachteiligeren Anbot abgeführten Entgelt für die tatsächlich erbrachte (grundsätzlich werthältige) Leistung. (T3)

14 Os 56/15iOGH08.03.2016

Auch; Beisatz: Der nachträgliche Ausgleich eines bereits entstandenen Schadens durch Zuwendungen Dritter hat bei diesem Vergleich außer Betracht zu bleiben. (T4)

11 Os 104/21kOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0090OS00138_8100000_001

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