Rechtssatz
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung).
Hier: Inhalt eines Schenkungsvertrages ermittelt aus der Vertragsformulierung in Verbindung mit den von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzungen.
6 Ob 39/01f | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (T1)<br/>Beisatz: Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. (T2) |
9 Ob 156/01h | OGH | 24.10.2001 |
Auch; nur: Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). (T3) |
6 Ob 287/01a | OGH | 11.07.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich. (T4) |
8 Ob 21/03a | OGH | 20.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. (T5) |
2 Bkd 5/02 | OGH | 10.03.2003 |
nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T6) |
6 Ob 305/05d | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T7) |
4 Ob 184/06x | OGH | 21.11.2006 |
Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/170 |
7 Ob 255/06k | OGH | 14.02.2007 |
Auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/25 |
8 Ob 9/07t | OGH | 22.02.2007 |
nur T1; Beisatz: Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T11) |
16 Ok 5/07 | OGH | 05.12.2007 |
Auch; Beis wie T11<br/>Veröff: SZ 2007/191 |
2 Ob 40/09k | OGH | 03.09.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten. (T12) |
9 ObA 80/10w | OGH | 26.05.2011 |
Auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T13) |
4 Ob 93/11x | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T15) |
9 ObA 122/11y | OGH | 29.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T16) |
7 Ob 91/13b | OGH | 02.10.2013 |
nur T3; Beisatz: Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt. (T17) |
4 Ob 17/14z | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; nur T13; Beis wie T11 |
3 Ob 186/14w | OGH | 21.01.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T18) |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T19) |
6 Ob 87/16m | OGH | 30.05.2016 |
Vgl; Beisatz: Bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen. (T20) |
7 Ob 42/16a | OGH | 15.06.2016 |
Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T21) |
7 Ob 225/14k | OGH | 18.02.2015 |
auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung (T22) |
3 Ob 237/16y | OGH | 26.01.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/7 |
3 Ob 26/17w | OGH | 07.06.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 |
1 Ob 63/18y | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung. (T23) |
9 ObA 89/20h | OGH | 21.10.2020 |
nur T13; Beisatz: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T24) |
2 Ob 196/19s | OGH | 27.11.2020 |
nur T13; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts. (T25) |
6 Ob 85/21z | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11 |
10 Ob 1/22b | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; nur T13; Beisatz: Hier: Auslegung eines möglichen Anerkenntnisses. (T26) |
2 Ob 62/22i | OGH | 06.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches. (T27) |
4 Ob 70/23g | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T28) |
4 ob 182/23b | OGH | 26.04.2024 |
vgl; nur T8: Hier: Verneinung einer konkludenten Zustimmung zu einer Änderung eines Maklervertrags. (T29) |
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00070_00P0000_001
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