OGH 4Ob67/07t

OGH4Ob67/07t22.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse S*****, vertreten durch JURA Rechtsanwälte Denkmayr & Partner OEG in Ried, gegen die beklagte Partei 'T*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer und Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 61.587 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Februar 2007, GZ 1 R 195/06m-36, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision gesteht selbst zu, dass die Auslegung eines Vertrags in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358).

Es mag zwar zutreffen, dass sich die hier strittigen Fragen zur Reichweite von Exklusivitätszusagen auch bei anderen Mietverträgen über Geschäftsräume in Thermalbädern stellen können. Das ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung in jedem Einzelfall vom Wortlaut der Klausel und von den Umständen des Vertragsabschlusses abhängt. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Der im Mietvertrag enthaltene Begriff „Kosmetiksalon" kann in vertretbarer Weise eng dahin ausgelegt werden, dass er die - zuletzt erweiterten - „Wellness-Angebote" der beklagten Thermenbetreiberin nicht erfasst. Diese Angebote sind zwar teilweise der pflegenden Kosmetik zuzuordnen. Der Klägerin war allerdings von Anfang an bekannt, dass die Beklagte in ihrem „Vitalzentrum" Massagen und Dienstleistungen der „ästhetischen" Medizin anbieten wollte, die sich mit Angeboten der pflegenden Kosmetik überschneiden. Demgegenüber war die Gewerbeberechtigung der Klägerin auf die dekorative Kosmetik beschränkt, und die Klägerin war auch über längere Zeit mit der Entwicklung des „Vitalzentrums" einverstanden. All das erlaubt Rückschlüsse auf den Geschäftszweck und die Interessenlage bei Vertragsabschluss, auf die bei der Auslegung der Klausel Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0113932 insb T11; vgl ferner RIS-Justiz RS0110779).

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