Spruch:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.438,94 EUR (darin 406,49 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz iVm § 528a ZPO).
Die klagende Partei begehrt restlichen Werklohn für im Auftrag der beklagten Partei erbrachte Wasserinstallationsarbeiten in einem Schulgebäude.
Die beklagte Partei bestreitet ua ihre Passivlegitimation. Auftraggeberin sei nicht sie, sondern die erste Nebenintervenientin (der zweite Nebenintervenient ist deren persönlich haftender Gesellschafter) gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei habe ausreichend offengelegt, dass sie den Auftrag im Namen der ersten Nebenintervenientin erteile.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung samt Beweiswiederholung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Mangels hinreichender Offenlegung des Vertretungsverhältnisses sei im Zweifel ein Eigengeschäft der beklagten Partei anzunehmen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht mit der Begründung für zulässig, dass eine Fehlbeurteilung vorliegen könnte, sollte entgegen der im Aufhebungsbeschluss vertretenen Ansicht ein Handeln der beklagten Partei im Namen der ersten Nebenintervenientin doch erkennbar gewesen sein.
Die von der beklagten Partei und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei erhobenen Rekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO; RIS‑Justiz RS0043685) nicht zulässig.
1. Im zweitinstanzlichen Zulassungsausspruch wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:
1.1 Derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen rechtsgeschäftlich handeln will, muss dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen (1 Ob 257/11t mwN; 5 Ob 14/13i; RIS‑Justiz RS0019427). Legt der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande (5 Ob 14/13i; RIS‑Justiz RS0019540). Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorlag, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte ‑ von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen ‑ das Auftreten des Handelnden verstehen musste (5 Ob 14/13i; RIS‑Justiz RS0019516), ob ihm also der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, aus den Umständen erkennbar war (RIS‑Justiz RS0088884). Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (1 Ob 72/01x mwN), maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie (5 Ob 1541/93; 1 Ob 2119/96g). Danach kommt es darauf an, wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände die Erklärung verstehen durfte (vgl 2 Ob 236/13i mwN; RIS‑Justiz RS0113932).
1.2 Im vorliegenden Fall lag keine ausdrückliche Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses vor. Das an die klagende Partei gerichtete Auftragsschreiben der beklagten Partei enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die beklagte Partei nicht im eigenen Namen kontrahieren will. Die Frage aber, ob für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille der beklagten Partei, in fremdem Namen zu handeln, aufgrund des gesamten Inhalts des Auftragsschreibens unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der weiteren Umstände, unter denen die Auftragsvergabe erfolgte, ausreichend deutlich erkennbar war, ist typischerweise eine solche des konkreten Einzelfalls und wirft ‑ von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen ‑ in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine allgemeine, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Aussage des Obersten Gerichtshofs zur Erkennbarkeit von Vertretungsverhältnissen kommt jedenfalls nicht in Betracht.
1.3 Eine Fehlbeurteilung, die eines korrigierenden Eingreifens des Obersten Gerichtshofs bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es nach Würdigung aller Umstände letztlich zu der Auffassung gelangte, dass dem Auftragsschreiben der beklagten Partei insgesamt eine hinreichend deutliche Klarstellung des Vertretungsverhältnisses nicht zu entnehmen sei. Diese im Einzelnen begründete Rechtsansicht (vgl Berufungsurteil Seite 7) ist vertretbar und hält sich im Rahmen der erörterten Judikatur.
2. Die beklagte Partei zeigt in ihrem Rekurs keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
2.1 War für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille des anderen, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend deutlich erkennbar, geht der Verweis auf jene Rechtsprechung ins Leere, wonach der Vertreter nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben muss (vgl 4 Ob 6/02i; RIS‑Justiz RS0019532). Der Umstand, dass in Punkt 10 des Auftragsschreibens („Rechnungslegung“) die erste Nebenintervenientin mit ihrem Firmenwortlaut genannt wurde (ohne sie als Auftraggeberin zu bezeichnen, sondern hierin sogar Name und Adresse der beklagten Partei ‑ und nicht jene der Nebenintervenientin [!] ‑ ausdrücklich als Zustelladresse, „z.H.“ angeführt wurde; hiezu noch später unter 3.3), ist nur einer von mehreren Aspekten, die im Anlassfall für die ‑ vom Berufungsgericht vertretbar vorgenommene -Würdigung des gesamten Urkundeninhalts ausschlaggebend waren.
2.2 Die beklagte Partei beruft sich ferner auf die Entscheidung 6 Ob 323/00v (= ecolex 2001/173 [krit Wilhelm ] = RPA 2001, 81 [ Pock ] = bbl 2002/20, 39 [ Gutknecht ]), der ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die Auftragsvergabe nach öffentlicher Ausschreibung zugrunde lag. Auch dort wurde aber für die Beurteilung, ob der Ausschreibende als direkter oder bloß mittelbarer Stellvertreter des öffentlichen Auftraggebers tätig wurde, auf die konkreten Umstände des Falles abgestellt. Der 6. Senat bejahte das Vorliegen direkter Stellvertretung angesichts besonderer gesetzlicher Regelungen, denen seiner Auffassung nach das „subjektive Wissen und der Kenntnisstand“ des Auftragnehmers entsprochen hatte.
Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nach Beweiswiederholung eine gegenteilige Feststellung traf, lässt sich der zitierten Entscheidung keine verallgemeinerungsfähige Aussage dahin entnehmen, dass es bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Offenlegung von Vertretungsverhältnissen grundsätzlich nicht bedürfe. Ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht daher auch insoweit nicht vorwerfbar.
2.3 Tatumstände, aus denen die beklagte Partei darauf schließen hätte dürfen, dass die klagende Partei auf die Offenlegung eines (allfälligen) Vertretungsverhältnisses verzichtet hat, gehen weder aus den Feststellungen des Erstgerichts hervor, noch werden solche im Rekurs genannt. Dass dem Geschäftsführer der klagenden Partei die Person des Auftraggebers „völlig egal“ war (wenn nur seine Rechnungen bezahlt wurden), ist jedenfalls solange unbeachtlich, als er seine Gleichgültigkeit nicht gegenüber der beklagten Partei in einer für diese erkennbaren Weise zum Ausdruck brachte, wofür es aber keinen Anhaltspunkt gibt. Die beklagte Partei zeigt somit auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3. Schließlich enthält auch der Rekurs der Nebenintervenienten keine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO:
3.1 Soweit sich die Nebenintervenienten den Argumenten der beklagten Partei anschließen, sind sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
3.2 Die mehrfach ins Treffen geführte Stellung der ersten Nebenintervenientin als „Bauherrin“ gibt keinen Aufschluss darüber, ob die beklagte Partei ein Handeln in deren Namen gegenüber der klagenden Partei auch offengelegt hat. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Nebenintervenienten in einem gegen sie geführten Vorprozess ihre eigene Passivlegitimation noch mit der Behauptung bestritten hatten, die beklagte Partei sei selbst als Vertragspartnerin der klagenden Partei anzusehen. Auf die Erkennbarkeit der fehlenden Identität von beklagter Partei und „Bauherrn“, die sich einerseits aus einzelnen Formulierungen des Auftragsschreibens und andererseits aus lange nach Vertragsabschluss verfassten Schreiben der beklagten Partei ergeben soll, kommt es daher nicht entscheidend an. Sie würde, selbst wenn sie zu bejahen wäre, an der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nichts ändern.
3.3 Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, reicht es grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll (2 Ob 533/80 = HS 10.220; vgl Strasser in Rummel , ABGB 3 § 1002 Rz 50 sowie in Jabornegg/Artmann , UGB² § 48 Rz 69). Betrifft doch die Übermittlung von Rechnungen die Abwicklung des Rechtsgeschäfts, der unterschiedliche vertragliche Gestaltungen zugrunde liegen können (8 Ob 45/14x). Soweit in der Entscheidung 4 Ob 223/00d in der Aufforderung, die Rechnung an einen anderen auszustellen, die (nachträgliche) Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses erblickt wurde, mag dies für die dortige Konstellation zutreffend gewesen sein. Im vorliegenden Fall, in dem es um den Gesamteindruck geht, den ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Auftragsschreiben der beklagten Partei gewinnen konnte, ist die darin enthaltene Aufforderung, die an die beklagte Partei zu sendenden (und von dieser in der Folge auch bezahlten) Rechnungen mit der Anschrift der ersten Nebenintervenientin zu versehen, nur im Kontext mit dem sonstigen Inhalt des Auftragsschreibens zu bewerten. Dessen vertretbare Auslegung durch das Berufungsgericht wirft aber, wie bereits erörtert, keine erhebliche Rechtsfrage auf.
4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, sind die Rekurse als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (vgl RIS‑Justiz RS0123222). Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen. Es bestand für sie aber keine Notwendigkeit, zu den Rekursen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten am 26. 11. 2014 gesonderte Rekursbeantwortungen zu erstatten, weshalb ihr nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung samt Streitgenossenzuschlag, soweit ein solcher verzeichnet wurde (vgl 2 Ob 85/11f), zu ersetzen sind (RIS‑Justiz RS0036159). Die Kostenersatzpflicht trifft allein die beklagte Partei. Mangels gesetzlicher Grundlage, die Nebenintervenienten zum Kostenersatz zu verpflichten, hat die klagende Partei ihnen gegenüber keinen Kostenersatzanspruch (RIS‑Justiz RS0035816, RS0036057).
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