OGH 1Ob78/98x; 8Ob89/98s; 7Ob131/98k; 1Ob167/98k; 7Ob144/98x; 7Ob152/98y; 7Ob178/98x; 1Ob180/98x; 4Ob148/98p; 1Ob193/98h; 1Ob195/98b; 1Ob228/98f; 9Ob191/98y; 5Ob110/98g; 1Ob244/98h; 1Ob285/98p; 1Ob272/98a; 3Ob279/98w; 7Ob280/98x; 3Ob285/98b; 7Ob321/98a; 4Ob321/98d; 7Ob43/99w; 9Ob107/99x; 9Ob75/99s; 7Ob212/99y; 4Ob221/99z; 7Ob223/99s; 7Ob298/99w; 10Ob133/99b; 4Ob9/00b; 4Ob125/00m; 1Ob102/00g; 7Ob81/00p; 7Ob76/00b; 4Ob160/00h; 4Ob177/00h; 4Ob191/00t; 7Ob179/00z; 10Ob309/00i; 7Ob272/00a; 7Ob58/01g; 7Ob98/01i; 9Ob80/01g; 7Ob101/01f; 7Ob81/01i; 2Ob145/01i; 3Ob102/01y; 9ObA10/01p; 7Ob206/01x; 3Ob212/01z; 1Ob319/01w; 3Ob3/02s; 3Ob20/02s; 9Ob52/02s; 4Ob37/02y; 1Ob134/02s; 1Ob301/02z; 8Ob220/02i; 4Ob49/04s; 4Ob71/04a; 7Ob201/04s; 7Ob265/04b; 7Ob235/04s; 10Ob97/05w; 7Ob230/05g; 7Ob275/05z; 7Ob14/06v; 4Ob20/06d; 9Ob81/06m; 6Ob169/06f; 6Ob201/06m; 3Ob205/06b; 6Ob224/06v; 9Ob32/07g; 4Ob55/07b; 9Ob46/07s; 9Ob61/07x; 4Ob10/08m; 9Ob7/08g; 1Ob21/08g; 1Ob73/08d; 1Ob98/08f; 1Ob60/08t; 8Ob106/08h; 1Ob185/08z; 3Ob235/08t; 9Ob75/08g; 6Ob232/08y; 3Ob266/08a; 2Ob229/08b; 8Ob26/09w; 3Ob103/09g; 7Ob215/09g; 3Ob270/09s; 3Ob21/10z; 17Ob1/10m; 6Ob13/10w; 2Ob18/10a; 4Ob38/10g; 9Ob21/10v; 3Ob133/10w; 3Ob132/10y; 2Ob139/10w; 8Ob117/10d; 9Ob73/10s; 17Ob17/10i; 1Ob214/10t; 4Ob216/10h; 4Ob13/11g; 1Ob14/11g; 5Ob36/11x; 7Ob70/11m; 10Ob33/11t; 8Ob51/11z; 3Ob75/11t; 1Ob167/11g; 4Ob192/11f; 4Ob11/12i; 1Ob18/12x; 1Ob105/12s; 4Ob151/12b; 2Ob25/13k; 9Ob26/13h; 4Ob150/13g; 4Ob205/13w; 8Ob123/13s; 3Ob255/13s; 1Ob108/14k; 10Ob51/14v; 1Ob8/15f; 1Ob24/15h; 1Ob32/15k; 1Ob4/16v; 1Ob24/17m; 1Ob95/17b; 1Ob106/17w; 1Ob170/17g; 1Ob181/17z; 1Ob172/17a; 7Ob187/17a; 1Ob61/18d; 1Ob77/18g; 8Ob142/18t; 8Ob59/19p; 9Ob23/21d; 8Ob87/22k; 1Ob104/23k; 2Ob43/24y; 8Ob69/24s; 4Ob101/24t (RS0109501)

OGH1Ob78/98x; 8Ob89/98s; 7Ob131/98k; 1Ob167/98k; 7Ob144/98x; 7Ob152/98y; 7Ob178/98x; 1Ob180/98x; 4Ob148/98p; 1Ob193/98h; 1Ob195/98b; 1Ob228/98f; 9Ob191/98y; 5Ob110/98g; 1Ob244/98h; 1Ob285/98p; 1Ob272/98a; 3Ob279/98w; 7Ob280/98x; 3Ob285/98b; 7Ob321/98a; 4Ob321/98d; 7Ob43/99w; 9Ob107/99x; 9Ob75/99s; 7Ob212/99y; 4Ob221/99z; 7Ob223/99s; 7Ob298/99w; 10Ob133/99b; 4Ob9/00b; 4Ob125/00m; 1Ob102/00g; 7Ob81/00p; 7Ob76/00b; 4Ob160/00h; 4Ob177/00h; 4Ob191/00t; 7Ob179/00z; 10Ob309/00i; 7Ob272/00a; 7Ob58/01g; 7Ob98/01i; 9Ob80/01g; 7Ob101/01f; 7Ob81/01i; 2Ob145/01i; 3Ob102/01y; 9ObA10/01p; 7Ob206/01x; 3Ob212/01z; 1Ob319/01w; 3Ob3/02s; 3Ob20/02s; 9Ob52/02s; 4Ob37/02y; 1Ob134/02s; 1Ob301/02z; 8Ob220/02i; 4Ob49/04s; 4Ob71/04a; 7Ob201/04s; 7Ob265/04b; 7Ob235/04s; 10Ob97/05w; 7Ob230/05g; 7Ob275/05z; 7Ob14/06v; 4Ob20/06d; 9Ob81/06m; 6Ob169/06f; 6Ob201/06m; 3Ob205/06b; 6Ob224/06v; 9Ob32/07g; 4Ob55/07b; 9Ob46/07s; 9Ob61/07x; 4Ob10/08m; 9Ob7/08g; 1Ob21/08g; 1Ob73/08d; 1Ob98/08f; 1Ob60/08t; 8Ob106/08h; 1Ob185/08z; 3Ob235/08t; 9Ob75/08g; 6Ob232/08y; 3Ob266/08a; 2Ob229/08b; 8Ob26/09w; 3Ob103/09g; 7Ob215/09g; 3Ob270/09s; 3Ob21/10z; 17Ob1/10m; 6Ob13/10w; 2Ob18/10a; 4Ob38/10g; 9Ob21/10v; 3Ob133/10w; 3Ob132/10y; 2Ob139/10w; 8Ob117/10d; 9Ob73/10s; 17Ob17/10i; 1Ob214/10t; 4Ob216/10h; 4Ob13/11g; 1Ob14/11g; 5Ob36/11x; 7Ob70/11m; 10Ob33/11t; 8Ob51/11z; 3Ob75/11t; 1Ob167/11g; 4Ob192/11f; 4Ob11/12i; 1Ob18/12x; 1Ob105/12s; 4Ob151/12b; 2Ob25/13k; 9Ob26/13h; 4Ob150/13g; 4Ob205/13w; 8Ob123/13s; 3Ob255/13s; 1Ob108/14k; 10Ob51/14v; 1Ob8/15f; 1Ob24/15h; 1Ob32/15k; 1Ob4/16v; 1Ob24/17m; 1Ob95/17b; 1Ob106/17w; 1Ob170/17g; 1Ob181/17z; 1Ob172/17a; 7Ob187/17a; 1Ob61/18d; 1Ob77/18g; 8Ob142/18t; 8Ob59/19p; 9Ob23/21d; 8Ob87/22k; 1Ob104/23k; 2Ob43/24y; 8Ob69/24s; 4Ob101/24t26.6.2024

Rechtssatz

Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.

Normen

ZPO §84 Abs3
ZPO §474 Abs2
ZPO idF WGN 1997 §500 Abs2 Z3
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs3
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2
ZPO §502 Abs4
ZPO §528 Abs2a
ZPO §528 Abs3
AußStrG idF WGN 1997 §14a

1 Ob 78/98xOGH24.03.1998
8 Ob 89/98sOGH30.03.1998
7 Ob 131/98kOGH19.05.1998

Beisatz: Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig. (T1)

1 Ob 167/98kOGH09.06.1998

Beis wie T1

7 Ob 144/98xOGH09.06.1998

Beis wie T1

7 Ob 152/98yOGH09.06.1998

Beis wie T1

7 Ob 178/98xOGH23.06.1998

Beis wie T1

1 Ob 180/98xOGH30.06.1998

Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 14a AußStrG WGN 1997. (T3)

4 Ob 148/98pOGH16.06.1998

Auch

1 Ob 193/98hOGH28.07.1998

Beis wie T1; Veröff: SZ 71/195

1 Ob 195/98bOGH28.07.1998

Beis wie T1

1 Ob 228/98fOGH25.08.1998

Beis wie T1

9 Ob 191/98yOGH19.08.1998

Beis wie T1

5 Ob 110/98gOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T1

1 Ob 244/98hOGH29.09.1998

Beis wie T1

1 Ob 285/98pOGH30.10.1998

Auch; Beis wie T1

1 Ob 272/98aOGH27.10.1998
3 Ob 279/98wOGH11.11.1998
7 Ob 280/98xOGH11.11.1998

Beis wie T1

3 Ob 285/98bOGH11.11.1998
7 Ob 321/98aOGH24.11.1998
4 Ob 321/98dOGH15.12.1998

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. (T4)

7 Ob 43/99wOGH09.03.1999

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt. (T5)

9 Ob 107/99xOGH05.05.1999

Beis wie T1

9 Ob 75/99sOGH14.04.1999

Beis wie T1

7 Ob 212/99yOGH28.07.1999

Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T6)

4 Ob 221/99zOGH14.09.1999

Auch; nur: Fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T7)

7 Ob 223/99sOGH13.10.1999

Beis wie T3

7 Ob 298/99wOGH22.12.1999

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsanspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, beziehungsweise soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T8)

10 Ob 133/99bOGH20.12.1999

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammen zu rechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen. (T9)

4 Ob 9/00bOGH18.01.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

4 Ob 125/00mOGH03.05.2000

Auch; nur T2

1 Ob 102/00gOGH28.04.2000

Beis wie T1

7 Ob 81/00pOGH26.04.2000

Auch; Beis wie T8

7 Ob 76/00bOGH26.04.2000

Auch; Beis wie T8

4 Ob 160/00hOGH15.06.2000

Auch; Beis wie T1

4 Ob 177/00hOGH18.07.2000

Beis wie T1

4 Ob 191/00tOGH17.08.2000

Auch; nur T6

7 Ob 179/00zOGH15.09.2000

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8

10 Ob 309/00iOGH14.11.2000

Beis wie T1; Beis wie T9

7 Ob 272/00aOGH23.01.2001

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

7 Ob 58/01gOGH14.03.2001

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

7 Ob 98/01iOGH27.04.2001

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8

9 Ob 80/01gOGH11.04.2001

nur T2

7 Ob 101/01fOGH17.05.2001

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8

7 Ob 81/01iOGH13.06.2001

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

2 Ob 145/01iOGH21.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als ordentliche oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich. (T10)

3 Ob 102/01yOGH20.06.2001

Auch; nur T7

9 ObA 10/01pOGH27.06.2001

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 206/01xOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T4

3 Ob 212/01zOGH19.09.2001

Auch

1 Ob 319/01wOGH29.01.2002

Beis wie T8

3 Ob 3/02sOGH30.01.2002

Auch; Beis ähnlich wie T8

3 Ob 20/02sOGH27.02.2002

Auch; Beis ähnlich wie T8

9 Ob 52/02sOGH13.03.2002

nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T11)

4 Ob 37/02yOGH13.03.2002
1 Ob 134/02sOGH11.06.2002
1 Ob 301/02zOGH28.01.2003
8 Ob 220/02iOGH26.06.2003
4 Ob 49/04sOGH16.03.2004

Beis wie T1; Beis wie T4

4 Ob 71/04aOGH04.05.2004

Auch; Beis wie T4

7 Ob 201/04sOGH08.09.2004

Auch

7 Ob 265/04bOGH12.01.2005

Auch

7 Ob 235/04sOGH15.12.2004

Auch

10 Ob 97/05wOGH27.09.2005

Auch; nur T7; Beis wie T8

7 Ob 230/05gOGH19.10.2005

Auch

7 Ob 275/05zOGH28.11.2005

Vgl auch

7 Ob 14/06vOGH25.01.2006

Auch

4 Ob 20/06dOGH14.02.2006
9 Ob 81/06mOGH11.08.2006

nur T6; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8

6 Ob 169/06fOGH31.08.2006

Beis wie T1; Beis wie T4

6 Ob 201/06mOGH14.09.2006

Auch; Beisatz: Die Frage der Erforderlichkeit eines auf die Ergänzung eines Antrages im Sinn des § 508 Abs 3 ZPO gerichteten Verbesserungsauftrags bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen. (T12)

3 Ob 205/06bOGH19.10.2006

Auch; Beis wie T1

6 Ob 224/06vOGH12.10.2006

Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8

9 Ob 32/07gOGH09.05.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 55/07bOGH23.04.2007

Ähnlich; nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts nach § 382 EO. (T13)

9 Ob 46/07sOGH25.06.2007

Auch; Beisatz: Erhebt bei einem „Entscheidungsgegenstand" von unter EUR 20.000 eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. (T14)

9 Ob 61/07xOGH22.10.2007

Auch; nur T6; Beis wie T14

4 Ob 10/08mOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

9 Ob 7/08gOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T14

1 Ob 21/08gOGH03.04.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9

1 Ob 73/08dOGH06.05.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T13 nur: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Unterhalts nach § 382 EO. (T15)

1 Ob 98/08fOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T11

1 Ob 60/08tOGH20.06.2008

Vgl auch; nur T7; Beis ähnlich wie T12

8 Ob 106/08hOGH02.09.2008

Vgl; Beisatz: Im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. (T16)<br/>Beisatz: Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin bereits enthaltene „Zulassungsbeschwerde" deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T17)

1 Ob 185/08zOGH16.09.2008

Auch; Beis wie T16

3 Ob 235/08tOGH19.11.2008

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5

9 Ob 75/08gOGH25.11.2008

Vgl auch

6 Ob 232/08yOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt. (T18)<br/>Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T19)

3 Ob 266/08aOGH17.12.2008

nur T2; Beis wie T1

2 Ob 229/08bOGH30.10.2008

Vgl; Vgl Beis wie T12

8 Ob 26/09wOGH02.04.2009

Auch; Beis wie T12

3 Ob 103/09gOGH23.06.2009

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12

7 Ob 215/09gOGH28.10.2009

Auch

3 Ob 270/09sOGH27.01.2010

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 21/10zOGH24.02.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis: Hier: Antrag insoweit verfehlt, als er an einen im Instanzenzug nicht übergeordneten Gerichtshof gerichtet ist. (T20)

17 Ob 1/10mOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T12

6 Ob 13/10wOGH18.02.2010

Vgl

2 Ob 18/10aOGH17.02.2010

Vgl; Beis wie T19; Beis wie T18; Beisatz: Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR. (T21)

4 Ob 38/10gOGH11.03.2010

Auch; Beis wie T12

9 Ob 21/10vOGH11.05.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 133/10wOGH04.08.2010

Vgl

3 Ob 132/10yOGH04.08.2010

Vgl auch

2 Ob 139/10wOGH24.08.2010

Vgl; Beis wie T12

8 Ob 117/10dOGH04.11.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12

9 Ob 73/10sOGH24.11.2010

Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T4

17 Ob 17/10iOGH17.11.2010

Auch; Beis wie T12

1 Ob 214/10tOGH15.12.2010

Auch; nur: Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T22)<br/>Beis wie T12; Beis wie T21; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher“ Revisionsrekurs. (T23)

4 Ob 216/10hOGH15.12.2010

Auch

4 Ob 13/11gOGH15.02.2011

Auch; Beis wie T12

1 Ob 14/11gOGH23.02.2011

Auch; nur T22; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T21

5 Ob 36/11xOGH08.03.2011

Vgl auch; Beis wie T14

7 Ob 70/11mOGH27.04.2011

Auch

10 Ob 33/11tOGH09.06.2011

Vgl auch

8 Ob 51/11zOGH25.05.2011

Vgl auch

3 Ob 75/11tOGH24.08.2011

Auch; nur T6; Beis wie T1

1 Ob 167/11gOGH01.09.2011

Auch; nur T22; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T21

4 Ob 192/11fOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T12

4 Ob 11/12iOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T12

1 Ob 18/12xOGH01.03.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 105/12sOGH22.06.2012

Auch; Beis wie T4

4 Ob 151/12bOGH18.09.2012

Vgl auch; Beis wie T12

2 Ob 25/13kOGH14.03.2013

Vgl auch; Beis wie T12

9 Ob 26/13hOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T12

4 Ob 150/13gOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T12

4 Ob 205/13wOGH19.11.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12

8 Ob 123/13sOGH17.12.2013

Vgl auch

3 Ob 255/13sOGH19.02.2014

Vgl auch

1 Ob 108/14kOGH24.07.2014

Auch

10 Ob 51/14vOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T19; Beis wie T21

1 Ob 8/15fOGH22.01.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 24/15hOGH03.03.2015

Auch; Beis wie T12

1 Ob 32/15kOGH19.03.2015

Auch; Beis wie T12

1 Ob 4/16vOGH28.01.2016

Vgl

1 Ob 24/17mOGH27.02.2017

Vgl auch

1 Ob 95/17bOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T12

1 Ob 106/17wOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T12

1 Ob 170/17gOGH27.09.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 181/17zOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T12

1 Ob 172/17aOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T12

7 Ob 187/17aOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 61/18dOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T12

1 Ob 77/18gOGH29.05.2018

Vgl auch; Beis wie T12

8 Ob 142/18tOGH24.10.2018

Beis wie T12

8 Ob 59/19pOGH24.05.2019

Auch

9 Ob 23/21dOGH24.06.2021

Beis wie T12

8 Ob 87/22kOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 104/23kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T23

2 Ob 43/24yOGH21.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T12

8 Ob 69/24sOGH26.06.2024

vgl; nur T4; nur T12

4 Ob 101/24tOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00078_98X0000_001

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