OGH 7Ob272/00a

OGH7Ob272/00a23.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****G*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** T*****, vertreten durch Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen S 229.605,72 samt Anhang infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2000, GZ 3 R 36/00i-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Jänner 2000, GZ 21 Cg 124/99s-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin fordert vom Beklagten als Geschäftsführer der S***** Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung der ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten in der Höhe von S 229.605,72 samt Anhang.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 508 ZPO ist, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch die außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision auszuführen ist. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (7 Ob 115/00p, 7 Ob 179/00z, RS0109623).

Dieser Antrag ist nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist.

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch darin ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde. Der Revision fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Ist das Erstgericht der Meinung, dass der Vorlage an das Berufungsgericht das Fehlen des ausdrücklichen Antrages, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, entgegenstehe und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (7 Ob 179/00z, RS0109501).

Es war daher der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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