OGH 6Ob232/08y

OGH6Ob232/08y6.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj Philipp K*****, 2. mj Sophie K*****, und 3. mj Nicolas K*****, vertreten durch ihre Mutter Marie-Ann K*****, ebenda, diese vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Gottfried K*****, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. August 2008, GZ 23 R 227/08t-U-11, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Neulengbach vom 12. Juni 2008, GZ 1 P 6/08d-U-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte den einstweiligen Unterhalt für die drei antragstellenden Kinder mit monatlich je 200 EUR ab 1. 7. 2008 fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder, die einen Leistungsbeginn ab 15. 1. 2008 anstrebten, nicht Folge. Der Rekurs des Vaters, der die Unterhaltsfestsetzung in Ansehung seines Sohnes Philipp mit 30 EUR, hinsichtlich seiner Tochter mit 40 EUR und für seinen Sohn Nicolas mit 50 EUR unbekämpft ließ, gab es hingegen Folge, indem es das nicht rechtskräftig gewordene Begehren abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Antragsteller erhoben dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht:

Gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0042366). Auch wenn in einer Entscheidung über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0112656). Im Anlassfall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands für Philipp 6.120 EUR (170 EUR mal 36), für Sophie 5.760 EUR (160 EUR mal 36) und für Nicolas 5.400 EUR (150 EUR mal 36).

In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (1 Ob 73/08d mwN).

Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

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