OGH 1Ob14/11g

OGH1Ob14/11g23.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Nina G*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Josef G*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen einstweiligen Unterhalts über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. November 2010, GZ 2 R 263/10f-36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juni 2010, GZ 2 C 1/09m-28, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines einstweiligen Unterhalts von 270 EUR monatlich und wies das Mehrbegehren von weiteren 480 EUR monatlich ab. Der Antragsgegner ließ im Rekursverfahren nur den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 200 EUR unbekämpft. Die Antragstellerin bekämpfte die Abweisung ihres Mehrbegehrens.

Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es den Antragsgegner einschließlich des rechtskräftigen Teilzuspruchs von 200 EUR monatlich zur Zahlung eines einstweiligen Unterhalts von monatlich 450 EUR verpflichtete und das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 300 EUR monatlich abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz. Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im vorliegenden Fall die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu richten (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO). Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2 und T18]). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (2 Ob 18/10a; 8 Ob 80/10p je mwN).

Aus diesem Grund war das Rechtsmittel der Antragstellerin ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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