OGH 4Ob160/00h

OGH4Ob160/00h15.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edgar A*****, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Hansruede R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 290.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Mai 2000, GZ 12 R 116/00s-11, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 27. März 2000, GZ 3 Cg 27/00x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Gestützt auf wettbewerbswidriges Verhalten beantragt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr ein näher umschriebenes Verhalten zu unterlassen. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge. Das Rekursgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefassten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) dem Rekurs des Beklagten keine Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, es möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben, in eventu dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts - vorbehaltlich des Abs 2a - unter anderem jedenfalls unzulässig in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt (§ 502 Abs 3), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß § 508 Abs 1 und § 528 Abs 2a ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 528 Abs 2a ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel erkennbar enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 467 Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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