Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom beklagten Rechtsanwalt S 148.086,91 an Schadenersatz für eine mangelhafte Vertretung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass er sich kein Fehlverhalten zu Schulden kommen habe lassen und erhob andererseits auch die Einrede der Verjährung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner außerordentlichen Revision begehrt der Beklagte die Abänderung der Entscheidungen im klagsabweisenden Sinn, hilfsweise die Aufhebung. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 der geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend § 508 ZPO steht es der Partei frei, in diesem Sinn einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen des Ausspruchs des Oberlandesgerichts Graz die Revision als zulässig erachtet werde. Obwohl er dabei keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt hat, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrags dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501).
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