OGH 1Ob601/92; 3Ob510/96; 1Ob2317/96h; 3Ob71/97f; 7Ob236/98a; 6Ob88/01m; 6Ob250/01k; 3Ob294/01h; 8Ob287/01s; 3Ob265/02w; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m; 6Ob21/04p; 1Ob147/05g; 10Ob57/03k; 2Ob226/05g; 6Ob124/06p; 7Ob175/06w; 7Ob218/06v; 3Ob224/06x; 9Ob79/06t; 1Ob153/07t; 6Ob32/07k; 6Ob60/08d; 6Ob170/08f; 10Ob96/08b; 2Ob92/08f; 9Ob91/09m; 2Ob128/09a; 9Ob83/09k; 4Ob192/10d; 9Ob76/10g; 7Ob170/11t; 7Ob185/11y; 2Ob70/12a; 3Ob230/12p; 1Ob24/13f; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 2Ob28/13a; 2Ob4/13x; 4Ob157/13m; 1Ob150/13k; 9Ob64/13x; 4Ob33/14b; 8Ob53/14y; 2Ob13/14x; 2Ob61/14f; 1Ob103/14z; 8Ob132/14s; 2Ob195/15p; 4Ob122/16v; 2Ob129/15g; 7Ob96/16t; 2Ob15/16v; 3Ob105/17p; 8Ob46/17y; 7Ob105/17t; 2Ob26/17p; 7Ob38/17i; 9Ob69/17p; 6Ob94/18v; 1Ob150/18t; 2Ob209/17z; 4Ob245/18k; 5Ob82/19y; 4Ob123/19w; 2Ob68/21w; 4Ob145/21h; 6Ob241/21s; 6Ob216/21i; 5Ob194/22y; 5Ob135/23y; 6Ob126/23g (RS0022814)

OGH1Ob601/92; 3Ob510/96; 1Ob2317/96h; 3Ob71/97f; 7Ob236/98a; 6Ob88/01m; 6Ob250/01k; 3Ob294/01h; 8Ob287/01s; 3Ob265/02w; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m; 6Ob21/04p; 1Ob147/05g; 10Ob57/03k; 2Ob226/05g; 6Ob124/06p; 7Ob175/06w; 7Ob218/06v; 3Ob224/06x; 9Ob79/06t; 1Ob153/07t; 6Ob32/07k; 6Ob60/08d; 6Ob170/08f; 10Ob96/08b; 2Ob92/08f; 9Ob91/09m; 2Ob128/09a; 9Ob83/09k; 4Ob192/10d; 9Ob76/10g; 7Ob170/11t; 7Ob185/11y; 2Ob70/12a; 3Ob230/12p; 1Ob24/13f; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 2Ob28/13a; 2Ob4/13x; 4Ob157/13m; 1Ob150/13k; 9Ob64/13x; 4Ob33/14b; 8Ob53/14y; 2Ob13/14x; 2Ob61/14f; 1Ob103/14z; 8Ob132/14s; 2Ob195/15p; 4Ob122/16v; 2Ob129/15g; 7Ob96/16t; 2Ob15/16v; 3Ob105/17p; 8Ob46/17y; 7Ob105/17t; 2Ob26/17p; 7Ob38/17i; 9Ob69/17p; 6Ob94/18v; 1Ob150/18t; 2Ob209/17z; 4Ob245/18k; 5Ob82/19y; 4Ob123/19w; 2Ob68/21w; 4Ob145/21h; 6Ob241/21s; 6Ob216/21i; 5Ob194/22y; 5Ob135/23y; 6Ob126/23g15.5.2024

Rechtssatz

Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

 

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1313a I

1 Ob 601/92OGH26.11.1992

Veröff: EvBl 1993/119 S 520

3 Ob 510/96OGH11.10.1996

nur: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1)

1 Ob 2317/96hOGH16.12.1996

Auch; nur: Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. (T2)

3 Ob 71/97fOGH26.03.1997

nur T1

7 Ob 236/98aOGH15.09.1998

Auch

6 Ob 88/01mOGH21.06.2001

nur T1

6 Ob 250/01kOGH29.11.2001
3 Ob 294/01hOGH19.12.2001
8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Keine "Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens". (T3)

3 Ob 265/02wOGH22.10.2003

nur T1

6 Ob 146/04wOGH26.08.2004
4 Ob 229/04mOGH21.12.2004

Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn; er nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden. (T4)

6 Ob 21/04pOGH03.11.2005

Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5)<br/>Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)

1 Ob 147/05gOGH18.10.2005

nur T1; Beisatz: Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. (T7)

10 Ob 57/03kOGH29.11.2005

Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2005/174

2 Ob 226/05gOGH12.06.2006

Bem: Nachindizierung im März 2010. (T7a)

6 Ob 124/06pOGH29.06.2006

Vgl; Beis wie T6

7 Ob 175/06wOGH11.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten. Daher kommt eine Haftung des Betreibers gegenüber einem Betreuten auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und des Betreibers abgeschlossenen Vertrages in Betracht. (T8)

7 Ob 218/06vOGH27.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T9)

3 Ob 224/06xOGH30.11.2006

Auch; nur T2; Beis wie T6

9 Ob 79/06tOGH08.08.2007

nur T2

1 Ob 153/07tOGH11.09.2007

Vgl aber; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des geschädigten Grundeigentümers wird durch einen bestehenden Haftungsanspruch aus Nachbarrecht nicht beseitigt. (T10)<br/>Beisatz: Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann neben die Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) treten. (T11)<br/>Beisatz: Es entspricht ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt. (T12)

6 Ob 32/07kOGH13.03.2008

Vgl

6 Ob 60/08dOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse wird dem Dritten zwar dann nicht abgesprochen, wenn er etwa als Grundeigentümer nur Ansprüche aus dem Nachbarrecht gegen einen der beiden Kontrahenten geltend machen oder wenn er seine Ansprüche selbst nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen kann. Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Haftung jedoch auch dann, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hat. Handelte dieser dabei hoheitlich, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht einmal der Rechtsweg zulässig. (T13)

6 Ob 170/08fOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (etwa einem Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (etwa einem Subunternehmer) entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehlt nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags. (T14)

10 Ob 96/08bOGH22.12.2008

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat. (T15)

2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutzwürdiges Interesse des Geschädigten als Arbeitnehmer des Werkbestellers an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen den Werkunternehmer im Hinblick auf das dem Arbeitgeber des Geschädigten gemäß § 333 Abs 1 ASVG zukommende Haftungsprivileg bejaht. (T16)

9 Ob 91/09mOGH15.12.2009

Auch; Beis wie T15

2 Ob 128/09aOGH28.01.2010

Beisatz: Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. (T17)

9 Ob 83/09kOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T18)<br/>Veröff: SZ 2010/79

4 Ob 192/10dOGH15.02.2011

Auch; nur T1; Beis wie T17

9 Ob 76/10gOGH24.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T17

7 Ob 170/11tOGH28.03.2012

Beisatz: Auch ein (Teil‑)Verzicht des geschädigten Dritten auf einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner kann kein Rechtsschutzdefizit, das zu einer Schutzwirkung eines anderen Vertrags führen müsste, begründen. Der Anspruch stünde ja ohne Verzicht jedenfalls zu. Entscheidet sich der Mieter im Rahmen seiner Privatautonomie dafür, auf einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei leicht fahrlässigem Verhalten zu verzichten, kann er einem Dritten (dem Vertragspartner des Vermieters) gegenüber nicht später geltend machen, dass er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter und damit ein Rechtsschutzdefizit habe. (T19)

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012
2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2012/134

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; nur T2; Beisatz: Hier Haftung des Abschlussprüfers. (T20)<br/>Veröff: SZ 2013/3

1 Ob 24/13fOGH14.03.2013

Auch; nur T1

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; nur T2; Beis wie T20

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Auch; nur T2; Beis wie T20

2 Ob 28/13aOGH14.03.2013

Auch; nur T2

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Jänner 2018 (T21)<br/>Beis wie T15

4 Ob 157/13mOGH22.10.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Verwahrers. (T22)<br/>Veröff: SZ 2013/97

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Vgl

9 Ob 64/13xOGH25.03.2014

Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2014/30

4 Ob 33/14bOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014

Vgl; nur T1; Beis wie T15; nur T21

2 Ob 13/14xOGH11.09.2014

Vgl

2 Ob 61/14fOGH23.10.2014

Auch; nur T2

1 Ob 103/14zOGH22.01.2015

nur T2; Veröff: SZ 2015/3

8 Ob 132/14sOGH28.04.2015

Auch; nur T1; nur T21; Beis wie T11; Beis wie T12

2 Ob 195/15pOGH19.11.2015

Auch

4 Ob 122/16vOGH12.07.2016

Auch

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15

7 Ob 96/16tOGH28.09.2016

Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T23)

2 Ob 15/16vOGH23.02.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/20

3 Ob 105/17pOGH20.09.2017

Vgl auch

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; nur T1; nur T21

7 Ob 105/17tOGH29.11.2017

Vgl; Beisatz: Keine Schutz‑ und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Bruder des verstorbenen Patienten. (T24)

2 Ob 26/17pOGH14.12.2017

Vgl auch

7 Ob 38/17iOGH20.12.2017
9 Ob 69/17pOGH30.01.2018
6 Ob 94/18vOGH28.06.2018

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 150/18tOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T19

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Veröff: SZ 2018/102

4 Ob 245/18kOGH25.04.2019

Beis wie T15

5 Ob 82/19yOGH22.10.2019

nur T1; nur T2; Beis wie T15

4 Ob 123/19wOGH19.12.2019
2 Ob 68/21wOGH05.08.2021

Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Wartungsarbeiten durch ein Wartungsunternehmen an einer von der Beklagten hergestellten Anlage. (T25)

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/89

6 Ob 241/21sOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags. (T26)

6 Ob 216/21iOGH29.08.2022

nur T1; nur T2

5 Ob 194/22yOGH29.06.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

5 Ob 135/23yOGH28.09.2023
6 Ob 126/23gOGH15.05.2024

Beisatz: Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die vom Beklagten geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Klägers (überhaupt erst) möglich war. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0010OB00601_9200000_001

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