Rechtssatz
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der OGH außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch.
3 Ob 507/93 | OGH | 17.03.1993 |
Gegenteilig; Beisatz: In der Zulassung des Rekurses liegt auch der Bewertungsausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. (T1) |
10 ObS 128/93 | OGH | 24.08.1993 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich schließt der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich. (T2) |
1 Ob 1607/94 | OGH | 29.08.1994 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42520 ua), gilt dies umso mehr bei einem Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision. (T3) |
3 Ob 86/01w | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bewertung wird auch nicht dadurch überflüssig, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof uneingeschränkt für zulässig erklärt hat. (T5) |
3 Ob 145/01x | OGH | 26.06.2002 |
Auch; Beisatz: Der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, ersetzt den Bewertungsausspruch nicht. (T7) |
7 Ob 160/02h | OGH | 07.08.2002 |
Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines Zulässigkeitsausspruches bleibt nämlich ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt. (T8) |
3 Ob 5/03m | OGH | 26.02.2003 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8 |
1 Ob 6/03v | OGH | 24.02.2003 |
nur: Der OGH ist gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch. (T9) |
3 Ob 134/04h | OGH | 29.06.2004 |
Vgl; nur: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der OGH gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch. (T10) |
8 Ob 61/07i | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den OGH ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nach der Rechtsprechung deshalb nicht, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit nur erfolgen kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Schwellenwert des in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Betrages übersteigt. (T11) |
6 Ob 153/07d | OGH | 13.07.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt. (T12) |
8 Ob 122/08m | OGH | 14.10.2008 |
Beisatz: Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung. (T13) |
4 Ob 206/08k | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist. (T14)<br/>Beis ähnlich wie T4 |
2 Ob 50/10g | OGH | 22.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt jenen über die Bewertung nicht. (T15) |
5 Ob 41/13k | OGH | 18.04.2013 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T15 |
4 Ob 207/13i | OGH | 19.11.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15 |
7 Ob 165/14m | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. (T16)<br/>Beis wie T14 |
7 Ob 65/22t | OGH | 28.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber<br/>– innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist. (T17) |
10 Ob 32/24i | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19920424_OGH0002_0010OB00011_9200000_001
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