European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00199.14X.1118.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil bestätigte das einem Unterlassungsbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.
Besteht der Entscheidungsgegenstand ‑ wie hier ‑ nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber ‑ innerhalb bestimmter Grenzen ‑ an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (5 Ob 133/14s mwN).
Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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