OGH 6Ob2385/96w

OGH6Ob2385/96w27.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Josef P*****, vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang R*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 240.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Oktober 1996, GZ 12 R 99/96h-21, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung

Gegenstand des Berufungsverfahrens war das nicht in einem Geldbetrag bestehende, auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber dem Beklagten. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO gar nicht stellt (§ 502 Abs 2 ZPO).

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