Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den von der Beklagten bei der mündlichen Streitverhandlung gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag die näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei und deren Anschlußtarif nicht zugrundelägen und niemals zum Vertragsbestandteil geworden seien, hilfsweise, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Anschlußtarif gegen die guten Sitten im Sinne des § 6 KSchG verstießen, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine - selbst nach Abs 1 zulässige - Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos (vgl RZ 1984/87). Will das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es in sein Berufungsurteil den Ausspruch aufzunehmen, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Stellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 500 Abs 4 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 518/94; 1 Ob 11/92 ua).
Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruchs eines Berufungsurteils nachzuholen haben.
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