European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00234.15S.0331.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte das ein Feststellungsbegehren abweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.
Besteht der Entscheidungsgegenstand ‑ wie hier ‑ nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber ‑ innerhalb bestimmter Grenzen ‑ an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (5 Ob 199/14x mwN; vgl RIS‑Justiz RS0042429 [T6, T15]; RS0042544 [T7]).
Dem Berufungsgericht ist daher ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen.
Im Fall eines Ausspruchs im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wird es die Revision der Klägerin sogleich zurückzuweisen haben (§ 507b Abs 4 ZPO). Andernfalls ist der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen.
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