Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (den Klägern ein bestimmtes Kellerabteil zu übergeben), das erste Eventualbegehren (ein Kellerabteil zu übergeben) und das dritte Eventualbegehren (Zahlung von 10.000 EUR) ab und gab dem zweiten Eventualbegehren (ein dem bestimmt bezeichneten Kellerabteil gleichartiges Abteil zu übergeben) statt.
Die Kläger ließen die Abweisungen unbekämpft.
Der Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die Stattgebung des zweiten Eventualbegehrens richtete, gab das Berufungsgericht Folge und änderte das Ersturteil mittels Teilurteil dahin ab, dass auch das zweite Eventualbegehren abgewiesen wurde. Die Entscheidung über das dritte Eventualbegehren behielt das Berufungsgericht dem Erstgericht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, unterließ jedoch ‑ offenbar ausgehend davon, dass (allein) das dritte Eventualbegehren noch verfahrensgegenständlich wäre ‑ einen Bewertungsausspruch hinsichtlich des zweiten Eventualbegehrens laut Teilurteil iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Damit hätte es aber eines Ausspruchs des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedurft (vgl 3 Ob 147/12g). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht ersetzt den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht (stRsp: RIS‑Justiz RS0042429 [T2; T3]). Dies wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein.
Gelangt das Berufungsgericht hiebei zu einem Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 2 lit a ZPO dahingehend, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wird es die Revision sogleich zurückzuweisen zu haben (§ 507b Abs 4 ZPO). Andernfalls ist der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen.
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