OGH 1Ob44/93

OGH1Ob44/9316.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein S*****, vertreten durch Dr.Walter Lattenmayer, Dr.Andreas Luks, Dr.Michael Enzinger und Dr.Gerold Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Oktober 1993, GZ 16 R 158/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30.April 1993, GZ 1 Cg 127/92-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das von der klagenden Partei mit S 500.000,-

bewertete Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der Abwasserdruckleitung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dagegen dem Klagebegehren in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils statt, sprach aber lediglich aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb indessen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision - abgesehen von den in Abs 3 bezeichneten Streitigkeiten, zu welchen der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht zählt, - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Demgemäß hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht. Nach Maßgabe des von ihm getroffenen Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht ferner auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) oder, falls das nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

Da demnach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und, sofern dieser nicht (ausschließlich) in einem Geldbetrag besteht, vom Inhalt des Bewertungsausspruchs (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) abhängt, ist ein solcher Ausspruch in diesen Fällen - wie auch hier - unerläßlich. Die Begründung des Ausspruchs, daß die ordentliche Revision zulässig sei läßt zwar erkennen, daß das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch jedoch deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Revision nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof auch überdies gemäß § 500 Abs 4 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 2 bzw 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 510, 511/91; 1 Ob 11/92 ua; Petrasch in ÖJZ 1989, 749).

Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruches seines Urteils nachzuholen haben.

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