OGH 8Ob77/13a

OGH8Ob77/13a30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** J*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 31.000 EUR), aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2013, GZ 16 R 94/13f-14, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. März 2013, GZ 5 Cg 101/12b-9, im Umfang des Eventualbegehrens aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Es hat in seinem Beschluss den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet, wohl aber ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042544; RS0042429; zuletzt 5 Ob 127/11d). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

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