Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat das Ersturteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Es hat in seinem Beschluss den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet, wohl aber ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042544; RS0042429; zuletzt 5 Ob 127/11d). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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