Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - zusätzlich zu einem rechtskräftig mit Teilurteil abgewiesenen Feststellungsbegehren erhobenen und von der Klägerin selbst mit 20.000 EUR bewerten - Begehrens auf Unterfertigung einer Urkunde keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den in § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0042429; zuletzt 8 Ob 61/07i; 8 Ob 93/07w; 3 Ob 103/08f).
Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 8 mwN).
Das Berufungsgericht wird daher den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen haben.
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