Rechtssatz
Nach § 1096 Abs 1 ABGB richtet sich die Brauchbarkeit einer Bestandsache nach dem Vertragszweck und muss damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbarungen ist eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit anzunehmen.
4 Ob 180/97t | OGH | 26.06.1997 |
Beisatz: Ein Lagerraum für Fliesen und Sanitärartikel muss daher einen Boden aufweisen, welcher die Belastung durch mit Fliesen und Sanitärartikeln beladene Regale aushält. (T1) |
2 Ob 265/04s | OGH | 25.11.2004 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. (T3) |
6 Ob 73/06p | OGH | 24.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bewältigende Einfahrt beziehungsweise Ausfahrt, die zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erhöhtem Kupplungsverschleiß führt, ist als unbrauchbar im Sinne des § 1096 ABGB einzustufen. (T4) |
5 Ob 21/11s | OGH | 29.03.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Größenverhältnis bei Badezimmermängeln nicht maßgeblich. (T5) |
3 Ob 185/15z | OGH | 14.10.2015 |
Auch; Beisatz: Bei Vermietung einer Behindertenwohnung ist der Vermieter zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einem mitvermieteten Balkon verpflichtet. (T6) |
8 Ob 34/17h | OGH | 28.09.2017 |
Beisatz: Grundsätzlich steht Schimmel der mittleren Brauchbarkeit entgegen. (T7) |
3 Ob 184/21m | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Das Gesetz stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine (hier) pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab. (T8)<br/>Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID‑19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des § 1104 ABGB. (T9)<br/>Beisatz: Die Mieterin ist nicht verpflichtet, den von ihr bezogenen Fixkostenzuschuss an die Klägerin herauszugeben.(T10) |
5 Ob 192/21b | OGH | 13.12.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
3 Ob 209/21p | OGH | 24.03.2022 |
Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T11)<br/>Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T12) |
7 Ob 207/21y | OGH | 29.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Beisatz: Umstellung auf „Home‑Office“ durch einen Wirtschaftsanwalt wegen verringerter Klientenfrequenz ohne Betroffenheit von behördlichen Anordnungen ist nicht ausreichend. (T13)<br/>Beis wie T8 |
3 Ob 36/22y | OGH | 19.05.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch für den Umsatzersatz. (T14) |
9 Ob 31/22g | OGH | 30.06.2022 |
Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T15) |
9 Ob 84/21z | OGH | 30.06.2022 |
Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T16) |
1 Ob 178/22s | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Betretungsverbot nach der 2. bis 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. (T17) |
9 Ob 98/22k | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz: Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung. (T18) |
5 Ob 88/23m | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 |
6 Ob 72/23s | OGH | 20.03.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 |
4 Ob 15/24w | OGH | 23.05.2024 |
nur T3<br/>Beisatz: Hier: Prüfung, ob ein Schuh-Einzelhandel in einer Filiale einen "Click & Collect"-Service betreiben muss. (T19) |
5 Ob 124/24g | OGH | 14.11.2024 |
vgl aber; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu T14 (T20)<br/>Beisatz: Erhält die Geschäftsraummieterin für die Zeit eines Lockdowns Umsatzersatz oder einen Ausfallsbonus zuerkannt, kann bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer völligen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts ausgegangen werden. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_001
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