European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:E75490
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.968,61 (darin EUR 328,15 USt) und der Nebenintervenientin die mit EUR 1.728,72 (darin EUR 288,12 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
1.) Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erachtet, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage nicht bestehe, ob das Vorliegen einer bloß subjektiven Besorgnis weiter Kreise der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch Handymaste eine Aufklärungspflicht der Vermieterin über die beabsichtigte Montage eines solchen auf ihrer Nachbarliegenschaft mit sich bringe.
Zu den Aufklärungspflichten eines Vertragspartners existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS‑Justiz RS0014811, RS0014820, RS0016390; vgl etwa 10 Ob 88/00i). Danach besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben könnten, es sei denn, der andere Teil durfte nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten. Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles.
Nach den Feststellungen des Vorinstanzen konnte bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Immissionen bestimmte Krankheiten begünstigen oder auslösen; auch eine entsprechende Beeinträchtigung der Beklagten durch die auf dem Dach des Nachbarhauses montierte Antennenanlage konnte nicht festgestellt werden. Wenn das Berufungsgericht - unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 217/00y = JBl 2001, 317 = MietSlg 52/25 = RdU 2001/60 (Wagner/Kerschner), derzufolge die bloße Furcht vor einer unbewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage keine übermäßige Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers im Sinne des § 14 Abs 3 WEG 1975 darstellt - zum Ergebnis gelangt ist, die Vermieterin sei trotz der verbreiteten Furcht vor Gesundheitsgefahren nicht verpflichtet gewesen, die Mietinteressenten über ihre Absicht, auf dem Nachbarhaus eine Mobilfunkanlage errichten zu lassen, aufzuklären, so stellt dies zumindest keine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste. Gleiches gilt unter optischen Aspekten, da die Sicht in Richtung Belvedere nicht beeinträchtigt wurde und im Bereich der montierten Mobilfunkanlage eine typische Dachlandschaft mit hohen Rauchfängen sowie Fernseh‑ und Satellitenantennen besteht.
2.) Die Brauchbarkeit einer Bestandsache im Sinne des § 1096 ABGB richtet sich nach dem Vertragszweck und der Verkehrssitte (RIS‑Justiz RS0020926, RS0021054). Auch hiefür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die eben erwähnte, zu § 14 Abs 3 WEG 1975 ergangene Entscheidung 5 Ob 217/00y betrifft zwar keinen Fall einer Mietzinsminderung; sie ist aber wertungsmäßig durchaus geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichtes, die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stelle keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauches dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige, zu stützen.
3.) Die von den Vorinstanzen im Bezug auf den eingetretenen Wasserschaden im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten vorgenommene Verschuldensteilung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Sie ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagten anlässlich ihres Auszuges Armaturen ohne Sicherung gegen Wasseraustritt entfernten, ohne weiteres vertretbar. Ob demgegenüber der von den Beklagten angestrebten Hälfteteilung der Vorzug zu geben wäre, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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