OGH 4Ob2130/96f

OGH4Ob2130/96f12.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Dr.Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei L***** J*****, vertreten durch Dr.Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 5.160,- sA und Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 27. März 1996, GZ 54 R 1045/95f-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung zur Frage der Brauchbarkeit des Bestandobjektes iS § 1096 ABGB nicht abgegangen. Diese richtet sich nach dem Vertragszweck und muß damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbarung ist eine durchschnittliche Brauchbarkeit anzunehmen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1096 mwN; WoBl 1989, 95). Bei Fehlen der Beheizbarkeit wäre daher eine Zinsminderung für die Dauer der kalten Jahreszeit gerechtfertigt (MietSlg 26.098; Würth aaO Rz 10 zu § 1096).

Das Erstgericht hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zusammengefaßt festgestellt, daß das Bestandobjekt, ein Einbettzimmer in der Größe von ca. 3 x 4 m, durch einen Heizstrahler beheizbar ist. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines (2.2.1995, bei Plusgraden außerhalb) habe eine normale Raumtemperatur bestanden, Zugluft habe nicht geherrscht, die Fenster seien unbeschädigt und abgedichtet, die Türen ordnungsgemäß schließbar gewesen.

Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen die Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch bejahte, liegt eine Beurteilung im Einzelfall vor, der keine über diesen Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

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