Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung zur Frage der Brauchbarkeit des Bestandobjektes iS § 1096 ABGB nicht abgegangen. Diese richtet sich nach dem Vertragszweck und muß damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbarung ist eine durchschnittliche Brauchbarkeit anzunehmen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1096 mwN; WoBl 1989, 95). Bei Fehlen der Beheizbarkeit wäre daher eine Zinsminderung für die Dauer der kalten Jahreszeit gerechtfertigt (MietSlg 26.098; Würth aaO Rz 10 zu § 1096).
Das Erstgericht hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zusammengefaßt festgestellt, daß das Bestandobjekt, ein Einbettzimmer in der Größe von ca. 3 x 4 m, durch einen Heizstrahler beheizbar ist. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines (2.2.1995, bei Plusgraden außerhalb) habe eine normale Raumtemperatur bestanden, Zugluft habe nicht geherrscht, die Fenster seien unbeschädigt und abgedichtet, die Türen ordnungsgemäß schließbar gewesen.
Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen die Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch bejahte, liegt eine Beurteilung im Einzelfall vor, der keine über diesen Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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