Rechtssatz
Die Anwendung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, dass er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, ist nicht revisibel.
7 Ob 1524/87 | OGH | 30.07.1987 |
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8 Ob 88/87 | OGH | 09.02.1988 |
Beisatz: Die Zulässigkeit der Revision hat zur Voraussetzung, dass im Einzelfall dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt. (T1) |
7 Ob 13/88 | OGH | 28.04.1988 |
Auch; Veröff: VersRdSch 1989,60 |
7 Ob 693/89 | OGH | 30.11.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Besondere Umstände des Einzelfalls als eine von vielen möglichen Fallgestaltungen. (T2) |
8 Ob 1647/92 | OGH | 08.10.1992 |
Auch; Beisatz: Hier: Schiunfall (T3) |
8 Ob 607/93 | OGH | 09.09.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Verschuldensteilung bei Raufhändeln ist immer eine Frage des Einzelfalles. (T4) |
5 Ob 520/93 | OGH | 22.09.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; einer derartigen Entscheidung kommt daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. (T5) |
9 Ob 1583/95 | OGH | 31.01.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen. (T6) |
7 Ob 249/98p | OGH | 20.10.1998 |
Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung in Verbindung mit ungemessener Dienstbarkeit der Gestattung der Räumung eines Mühlbaches unter Vornahme der notwendigen Hantierungen. (T7) |
2 Ob 9/00p | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zuerkennung einer abstrakten Rente. (T8) |
8 Ob 66/03v | OGH | 26.06.2003 |
Beisatz: Es liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind, zumal in allen hier in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben wurde. (T9) |
6 Ob 94/05z | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur angemessenen Höhe der hier begehrten Ansprüche aus. (T10) |
8 ObA 79/06k | OGH | 23.11.2006 |
Auch; Beisatz: Es liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T11) |
8 ObS 20/06h | OGH | 18.12.2006 |
Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass mehrere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen sind, begründet noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T12) |
8 ObA 27/07i | OGH | 22.11.2007 |
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T13)<br/>Beisatz: Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen. (T14) |
6 Ob 245/08k | OGH | 26.11.2008 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Dass zwischen den Streitteilen bzw zum selben Themenkomplex mehrere ähnliche Verfahren anhängig sind, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T15) |
6 Ob 69/08b | OGH | 02.07.2009 |
Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15 |
5 Ob 70/20k | OGH | 22.05.2020 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T15 |
10 Ob 8/24k | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 |
8 Ob 72/24g | OGH | 26.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T11 nur: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T17); Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19861126_OGH0002_0070OB00701_8600000_001
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