Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage, ob die vom Beklagten als Schifahrer eingehaltene Fahrgeschwindigkeit im konkreten Fall überhöht war und ihm deshalb als ein dem Sturz vorausgegangenes vorwerfbares Fehlverhalten angelastet werden muß (vgl 1 Ob 533/91 ua), eine Frage des Einzelfalles ist, die das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der zu Skiunfällen allgemein erarbeiteten Grundsätze, insbesondere zur FIS-Regel 2 (SZ 44/178; 50/73; 60/133 uva), gelöst hat; die vom Kläger geforderte Beweislastumkehr bei Skiunfällen widerspricht dem Gesetz (§ 1296 ABGB) und findet auch in der Rechtsprechung keinerlei Deckung.
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