European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00189.24M.1219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.399,14 EUR (darin enthalten 223,39 EUR an 19 % USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 5. 2. 2015 von der Erstbeklagten um 31.733,38 EUR einen VW *, der mit einem 1,6 l Dieselmotor der Type EA288 Euro 6 ausgestattet ist. Die Zweitbeklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs.
[2] Der Kläger begehrte – gestützt auf List, Irrtum und Schadenersatz – die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung eines Benützungsentgelts) von (im Revisionsverfahren noch) 17.241,80 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
[3] Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob ein in einem Fahrzeug implementiertes „Thermofenster“ dann nicht mehr als Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Nr 1 Z 10 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sei, wenn aufgrund des weiten Temperaturbereichs von - 24 Grad bis + 70 Grad Celsius die Abgasrückführung praktisch nicht mehr reduziert werde.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die nur gegen die Abweisung des Begehrens gegen die Zweitbeklagte gerichtete Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[6] 1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (RS0107773 [T3]; RS0042742 [T11, T13]). Dies ist hier der Fall.
[7] 2. Nach den Feststellungen wurde durch ein Update die ursprünglich verbaute Fahrkurvenerkennung beim Fahrzeug beseitigt, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat.
[8] Damit setzt sich der Revisionswerber gar nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die – vermeintlich vom EuGH unionsrechtlich zu klärende – Frage, ob es sich bei dieser – nicht mehr vorhandenen – Fahrkurvenerkennung um ein kontinuierliches oder periodisches Reinigungssystem handelt, die in der Revision breiten Raum einnimmt, vor diesem Hintergrund von Relevanz sein könnte.
[9] 3. In der Entscheidung zu 6 Ob 177/23g wurde klargestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß der Legaldefinition des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG nur dann vorliegt, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert wird, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Um von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen zu können, muss daher auch die Verringerung der Emissionskontrolle bei normalen Fahrbedingungen und nicht bloß der Einsatz eines Konstruktionsteils nachgewiesen sein, der einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems aktiviert, verzögert oder deaktiviert. Bei Vorhandensein eines Thermofensters bedeutet dies, dass dieses unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv sein, also die Wirkung des Emissionskontrollsystems beeinträchtigen muss (6 Ob 175/23p [Rz 60]; EuGH C‑128/20 , GSMB Invest, Rn 40).
[10] Das hier vorliegende Thermofenster bewirkt erst außerhalb des Temperaturbereichs zwischen ‑ 24 Grad und + 70 Grad Celsius eine Reduktion der Abgasrückführung. Das Berufungsgericht führte dazu aus, dass es sich bei Temperaturen unter ‑ 24 Grad bzw über + 70 Grad Celsius nicht mehr um Bedingungen handle, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Vielmehr decke ein derart großer Temperaturbereich, in dem die Abgasrückführung voll funktioniere, die üblichen Fahrbedingungen im Unionsgebiet ab.
[11] Soweit der Kläger meint, dass auch Temperaturen unter ‑ 24 Grad Celsius für den normalen Fahrzeugbetrieb im Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwarten seien, ist ihm die Feststellung entgegenzuhalten, wonach bei tieferen Temperaturen als - 24 Grad Celsius Dieselfahrzeuge grundsätzlich nicht gefahren werden können, weil der Dieselkraftstoff einfrieren würde. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile zu 3 Ob 179/24f ausgesprochen, dass es sich bei Temperaturen außerhalb von - 24 Grad und + 70 Grad Celsius zweifellos nicht mehr um Bedingungen handelt, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Vielmehr deckt ein derart großer Temperaturbereich, in dem die Abgasrückführung voll funktioniert, die üblichen Fahrbedingungen im Unionsgebiet ab.
[12] 4. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, die NOx‑Grenzwerte müssten gemäß den unionsrechtlichen Abgasnormen, insbesondere der VO 715/2007/EG , auch im Realbetrieb eingehalten werden.
[13] Dem ist zu erwidern, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die im Anhang I der VO 715/2007/EG normierten Grenzwerte nur für die Emissionsmessungen im festgelegten standardisierten Prüfverfahren relevant sind und für eine Prüfung im Realbetrieb keine Rechtsgrundlage besteht (10 Ob 31/23s [Rz 46]; 4 Ob 61/23h [Rz 25]; 8 Ob 92/23x [Rz 12]; 6 Ob 175/23p [Rz 49]; 3 Ob 215/23y [Rz 13]; 8 Ob 10/24i [Rz 6]; 5 Ob 102/24x [Rz 11]).
[14] 5. Die Anregung des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH war schon aus diesen Gründen nicht aufzugreifen.
[15] Auf den in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens (Finanzierungsleasing) war nicht mehr einzugehen.
[16] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.
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