OGH 1Ob658/83; 7Ob602/85; 1Ob36/86; 1Ob536/88; 4Ob48/88; 9ObA151/89; 7Ob674/90; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob329/97a; 6Ob291/00p; 6Ob2/04v; 6Ob318/03p; 6Ob274/05w; 6Ob81/06i; 6Ob266/06w; 6Ob103/07a; 6Ob57/06k; 4Ob193/08y; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 4Ob186/09w; 6Ob244/09i; 6Ob187/11k; 6Ob53/12f; 6Ob162/12k; 4Ob166/12h; 6Ob256/12h; 6Ob166/14a; 7Ob130/15s; 2Ob1/16k; 6Ob50/18y; 4Ob69/18b; 6Ob98/18g; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob124/18f; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 7Ob8/19f; 6Ob83/19b; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob206/19s; 6Ob100/20d; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z; 8Ob121/21h; 7Ob197/21b; 6Ob129/21w; 6Ob198/21t; 6Ob216/22s; 7Ob38/23y; 6Ob46/23t; 7Ob101/23p; 6Ob212/23d; 6Ob118/24g (RS0008990)

OGH1Ob658/83; 7Ob602/85; 1Ob36/86; 1Ob536/88; 4Ob48/88; 9ObA151/89; 7Ob674/90; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob329/97a; 6Ob291/00p; 6Ob2/04v; 6Ob318/03p; 6Ob274/05w; 6Ob81/06i; 6Ob266/06w; 6Ob103/07a; 6Ob57/06k; 4Ob193/08y; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 4Ob186/09w; 6Ob244/09i; 6Ob187/11k; 6Ob53/12f; 6Ob162/12k; 4Ob166/12h; 6Ob256/12h; 6Ob166/14a; 7Ob130/15s; 2Ob1/16k; 6Ob50/18y; 4Ob69/18b; 6Ob98/18g; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob124/18f; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 7Ob8/19f; 6Ob83/19b; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob206/19s; 6Ob100/20d; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z; 8Ob121/21h; 7Ob197/21b; 6Ob129/21w; 6Ob198/21t; 6Ob216/22s; 7Ob38/23y; 6Ob46/23t; 7Ob101/23p; 6Ob212/23d; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen.

Persönlichkeitsschutz — Rechtswidrigkeit — Interessenabwägung

 

Normen

ABGB §16
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
EO §382g
EO §382d
EO §382c

1 Ob 658/83OGH31.08.1983

Veröff: SZ 56/124 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340

7 Ob 602/85OGH30.07.1985
1 Ob 36/86OGH22.10.1986

Auch; SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = JBl 1987,37

1 Ob 536/88OGH13.04.1988

Vgl auch; nur: Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/89 = JBl 1988,577 = ÖA 1990,47

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194

9 ObA 151/89OGH12.07.1989

Beisatz: Hier: Nachvertragliche Schutzpflichten aus Arbeitsverhältnis. (T2) <br/>Veröff: ZAS 1990,92 (Beck-Mannagetta)

7 Ob 674/90OGH06.12.1990

Veröff: JBl 1992,44

4 Ob 98/92OGH24.11.1992

Vgl auch

6 Ob 2401/96yOGH30.01.1997

nur: Es bedarf einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Recht auf Achtung der Geheimsphäre (Überwachungskamera) (T4) <br/>Veröff: SZ 70/18

7 Ob 329/97aOGH17.12.1997

Auch

6 Ob 291/00pOGH14.12.2000

nur T1; Beisatz: Bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld von Ehrenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die dem Bericht erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/198

6 Ob 2/04vOGH19.02.2004
6 Ob 318/03pOGH19.02.2004

Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T6)

6 Ob 274/05wOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T7)

6 Ob 81/06iOGH27.04.2006

Beis wie T6

6 Ob 266/06wOGH15.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK ausreichend konkretisiert. (T8)<br/>Beisatz: Es muss dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/27

6 Ob 103/07aEGMR25.05.2007

Vgl aber; Beisatz: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören. (T11)

6 Ob 57/06kOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung auf einer Briefmarke. (T12)<br/>Veröff: SZ 2007/171

4 Ob 193/08yOGH15.12.2008

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 256/08bOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit der „Blutdoping-Affäre" im österreichischen Spitzensport. (T13)

6 Ob 248/08aOGH15.01.2009

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T14)

4 Ob 186/09wOGH16.12.2009

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Recht auf Familienleben - Hausrecht (T15)<br/>Veröff: SZ 2009/166

6 Ob 244/09iOGH19.03.2010

Auch; Beis wie T8 nur: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen. (T16)

6 Ob 187/11kOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nicht näher begründeter Vorwurf des „vereinsschädigenden Verhaltens“. (T17)

6 Ob 53/12fOGH19.04.2012

Beis wie T6; Beis wie T8

6 Ob 162/12kOGH15.10.2012

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)<br/>Beisatz: „journalistischer Bettnässer“ (T19)

4 Ob 166/12hOGH15.01.2013

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T20)

6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

nur T1; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall. (T21)<br/>Veröff: SZ 2013/25

6 Ob 166/14aOGH19.11.2014

Beis wie T11

7 Ob 130/15sOGH02.09.2015

Beisatz: Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengen, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. (T22)<br/>Beisatz: Im Verhalten des Gefährders muss jedenfalls eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist. (T23); Veröff: SZ 2015/95<br/>

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: Immissionen durch Zigarrenrauch. (T24); Veröff: SZ 2016/118

6 Ob 50/18yOGH26.04.2018

Auch; nur T1; Beis wie T8

4 Ob 69/18bOGH23.08.2018

Auch

6 Ob 98/18gOGH31.08.2018

Beis wie T16; Beisatz: Andererseits wiegt der Schutz des von unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen handelt. (T25)

6 Ob 110/18xOGH31.08.2018

Beis wie T5, Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11

6 Ob 112/18sOGH31.08.2018

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 124/18fOGH25.10.2018

Auch; Beis wie T8

6 Ob 198/18pOGH21.11.2018

Vgl auch; nur T1

6 Ob 181/18pOGH27.02.2019

Beis wie T8

7 Ob 8/19fOGH11.02.2019

Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind breiter gefasste Verbote indiziert. (T26)

6 Ob 83/19bOGH23.05.2019

Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zulässige öffentliche Verbreitung der Wohnverhältnisse der Klägerin mit Angabe, unter welcher Adresse sie sich hauptsächlich oder gelegentlich zu Wohnzwecken aufhält, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Zweitwohnsitzproblematik“ in Tirol. (T27)

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Veröff: SZ 2019/59

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

Beis wie T11; Beisatz: Allgemein ist der Ermessensspielraum bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in das von Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umso eingeschränkter, je mehr wesentliche Aspekte der Existenz oder Identität einer Person betroffen sind. Bei der Interessenabwägung kommt es daher auch auf den Grad der Vertraulichkeit des Gesprochenen und den Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, an. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob eine Bildaufnahme in einer Situation stattfindet, in der die freie Entfaltung der Person bereits eingeschränkt ist. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Art 8 EMRK und Art 10 EMRK, betreffend eine heimliche Filmaufnahme und deren Weitergabe. (T29)

6 Ob 206/19sOGH20.05.2020

Beisatz: Hier: Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken. (T30)

6 Ob 100/20dOGH16.09.2020

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört. Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden. (T31)<br/>Beisatz: Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingriffen wurde. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen und politischen Leben. Die Mitteilung solcher Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind, sind im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen. (T32)<br/>Beisatz: Hier: Zum Resozialisierungsinteresse und zum Berichterstattungsinteresse betreffend die Vergangenheit eines Publizisten im Neonazi-Milieu. (T33)

6 Ob 52/20wOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko durch die Bildberichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder sonstige Gründe, bereits vorab ernstlich mit körperlichen Übergriffen zu rechnen. (T34)

6 Ob 212/20zOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T31

8 Ob 121/21hOGH29.11.2021
7 Ob 197/21bOGH15.12.2021

Beis auch wie T11; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T35)

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, in der der Betroffene als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt. Hier muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Dies gilt in umso höherem Maße, je intensiver sich eine Person im öffentlichen und sozialen Leben betätigt. Auch im Bereich der Sozialsphäre sind aber schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, jedenfalls verboten. (T36)<br/>

6 Ob 198/21tOGH29.08.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Hier: In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. (T37)

6 Ob 216/22sOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T38)

7 Ob 38/23yOGH22.03.2023

Beisatz wie T11 nur: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. (T39)<br/>Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382 c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T40)<br/>Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T41)

6 Ob 46/23tOGH18.04.2023

vgl

7 Ob 101/23pOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T23

6 Ob 212/23dOGH03.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T21

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

vgl; Beisatz wie T21; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_002

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