Spruch:
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben. Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß ein weiteres Mehrbegehren auf Zahlung von S 150.000 samt 4 % Zinsen seit 1.4.1986 abgewiesen wird und demnach das Ersturteil einschließlich seines rechtskräftigen bestätigten und abgeänderten Teils insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin S 65.518,38 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.4.1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 806.675,06 samt 4 % Zinsen seit 1.4.1986 bzw 1.7.1987 und auf Feststellung, daß der Klägerin ein Pensionszuschuß in Höhe von 20 % ihres letzten Monatsbezuges wertgesichert zustehe, wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die Prozeßkosten aller drei Instanzen im Betrag von insgesamt S 244.695,54 (darin enthalten S 22.482,86 Umsatzsteuer und S 18.000,-- Barauslagen) an Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Vertragsbedienstete des L*** S***. Ab 1.8.1978 wurde sie dem Landestheater Salzburg zur Einarbeitung in die Funktion des Verwaltungsdirektors (Verwaltungsleiters) zugewiesen und vom Theaterausschuß mit Beschluß vom 12.7.1979 zum Verwaltungsdirektor des Salzburger Landestheaters bestellt. Das Landestheater Salzburg wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen Land und Stadt S*** (gemeinsam) betrieben. Das leitende Organ des Landestheaters ist der Theaterausschuß, in dem Stadt und Land durch ihre obersten Organe (Landeshauptmann, Landeshauptmannstellvertreter, Bürgermeister) vertreten sind. Der Theaterausschuß ist für alle künstlerischen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zuständig. Nach den Richtlinien des Theaterausschusses besorgt der Theaterdirektor die gesamte Leitung des Landestheaters. Seine dienstrechtlichen und disziplinären Angelegenheiten werden über Vorschlag des Theaterausschusses von der Landesregierung geregelt. Seit vielen Jahren ist die Funktion des Theaterdirektors de facto in die Funktionen eines künstlerischen und eines Verwaltungsleiters geteilt.
Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 16.9.1980 wurde unter anderem die bezugsrechtliche Stellung der Klägerin geregelt. Neben ihrem Gehalt wurde ihr eine Leiterzulage gewährt. Die Klägerin versuchte in der Folge, einen Anspruch auf Zusatzpension zu ihrer künftigen ASVG-Pension zu erhalten und trat deswegen an den damaligen Vorsitzenden des Theaterausschusses, Landeshauptmannstellvertreter Dr. M*** heran, der dem Vollzugsorgan des Theaterausschusses Dr. W***, der Beamter der S*** L*** ist, den Auftrag erteilte, einen Vorschlag für eine Pensionsregelung der Klägerin zu unterbreiten. Die Klägerin stand auch der Buchhaltung und der Lohnverrechnung des Landestheaters vor und war mit gewissen Einschränkungen auch für Personalsachen zuständig. Im Jahre 1985 erfuhr die Klägerin, daß sie trotz des Dienstverhältnisses eine gekürzte ASVG-Alterspension beziehen könnte. Sie erkundigte sich bei der Pensionsversicherungsanstalt (der Angestellten) nach der Vorgangsweise und veranlaßte in der Folge ihre Abmeldung bei der Sozialversicherung per 31.7.1985. Als Abmeldungsgrund gab sie ihren Pensionsantrag an. Ab 3.8.1985 war für die Mitglieder des Landestheaters an sich Betriebsurlaub. Da aber viel zu tun war, zeichnete die Klägerin ihre Stundenleistungen auf und ließ sich für August 1985 aus dem Titel "Urlaubsablöse für Arbeitsleistung im Monat August 1985 und Anzahlung für Juli 1985" am 19.8.1985 S 47.999,97 auszahlen. Mit 1.9.1985 veranlaßte sie ihre Wiederanmeldung bei der Sozialversicherung. Eine Meldung an den Theaterausschuß über ihre Pensionierung und über die dazu führenden Vorgänge (Ab- und Wiederanmeldung) machte die Klägerin nicht. Im Laufe des Dienstverhältnisses wurden vom technischen und künstlerischen Leiter des Landestheaters gegen die Klägerin zunehmend Vorwürfe wegen eigenmächtigen Vorgehens erhoben. Dr. W*** und die Kulturabteilung berichteten darüber an das Amt der S*** L***. Eine Bereinigung der Differenzen
gelang nicht, weshalb der Vorsitzende des Theaterausschusses, Landeshauptmannstellvertreter R*** der Klägerin den Vorschlag machte, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Noch während der Verhandlungen über die Bedingungen dieses Ausscheidens kam es in verschiedenen Zeitungen und im Rundfunk zu Berichten über die Klägerin, in denen sie wegen ihrer Tätigkeit als Verwaltungsdirektorin des Theaters heftig angegriffen wurde. Die Kronen-Zeitung brachte eine gegen die Klägerin gerichtete Artikelserie, in der sie auch Landeshauptmannstellvertreter R*** als Informanten anführte und wörtlich zitierte: "Ich mußte mit der Verwaltungsdirektorin des Salzburger Landestheaters Dr. H*** über gewisse Dinge reden, bei denen sie ihre Verantwortung bezüglich der Finanzmisere des Theaters nicht beiseiteschieben kann", "ernste Aussprache", "Es gibt auch verwaltungstechnisch Probleme. Wir halten es einfach nicht aus, daß nach zwei technischen Leitern jetzt der dritte sagt, unter diesen Umständen arbeite ich nicht mehr weiter". Ferner erklärte Landeshauptmannstellvertreter R*** den "Salzburger Nachrichten" gegenüber, daß sich im Theaterausschuß für die Pensionierung der Klägerin ein "breiter Konsens" ergeben werde. Es kann nicht festgestellt werden, daß die verschiedenen Zeitungsberichte samt den jeweiligen Kommentaren der Redakteure von dienstlichen Vorgesetzten der Klägerin initiiert oder gesteuert worden wären, oder daß dienstliche Vorgesetzte einschließlich des Vorsitzenden des Theaterausschusses R*** von sich aus mit Informationen an die Medien gegangen wären.
Landeshauptmannstellvertreter R*** verwies den Anwalt der Klägerin Rechtsanwalt Dr. K*** an Dr. W***, der von ihm delegiert sei, die Verhandlungen zu führen. In der Folge verhandelte Rechtsanwalt Dr. K*** mit Dr. W*** über die Bedingungen des Ausscheidens der Klägerin. Schließlich einigten sie sich endgültig auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31.7.1986; der Klägerin sollte eine Alterszulage ab 1.1.1986, eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Monatsentgelts und ein Urlaubszuschuß für 61 Arbeitstage gewährt werden. Schließlich sollte die Klägerin einen Pensionszuschuß von 20 % des letzten Monatsentgelts ab 1.11.1986 wertgesichert erhalten. Dr. W*** und Rechtsanwalt Dr. K*** vereinbarten, daß Dr. K*** eine schriftliche Vereinbarung entwerfen und an Dr. W*** übermitteln sollte. Dr. K*** diktierte eine schriftliche Vereinbarung mit dem angeführten Inhalt und forderte die Klägerin zur Unterfertigung auf. Die Klägerin lehnte aber ab; sie wollte nur eine Vereinbarung in gleicher Form wie seinerzeit ihren Dienstvertrag unterfertigen.
Dr. W*** hatte vom Theaterausschuß oder von dessen
Vorsitzenden Landeshauptmannstellvertreter R*** keine Abschlußvollmacht erhalten, sollte aber mit der Klägerin auftragsgemäß eine Einigung im Rahmen der vom Theaterausschuß an R*** erteilten Ermächtigung herbeiführen. Rechtsanwalt Dr. K*** ging bei den Verhandlungen mit Dr. W*** davon aus, daß dieser eine Abschlußvollmacht habe. Die Klägerin hingegen war sich stets darüber im klaren, daß Dr. W*** nicht zur Vertretung des Theaterausschusses berechtigt war. Aus diesem Grund bestand sie auf einer Vereinbarung in gleicher Form wie der ihres Dienstvertrages. Dr. W*** erstellte auf Grund des von Rechtsanwalt Dr. K*** übermittelten Vereinbarungsentwurfes einen Zusatz zum Dienstvertrag der Klägerin. Bevor es zur Unterfertigung dieser Urkunde durch Landeshauptmannstellvertreter R*** kam, trat ein Ereignis ein, das das Dienstverhältnis der Klägerin erheblich belastete. Es stellte sich nämlich am 5.3.1986 heraus, daß die provisorische Hauptkassierin des Landestheaters rund S 1,5 Mio. veruntreut hatte. Der Theaterausschuß und die Landesregierung informierten hierüber die Medien, in denen die Klägerin erneut kritisiert wurde. Landeshauptmannstellvertreter R*** erklärte, die Vereinbarung mit der Klägerin nur dann zu unterfertigen, wenn die Kassierin den Schaden, wie von ihr angekündigt, in den nächsten Tagen gutmachen werde; die Klägerin müßte aber schon am 31.3.1986 ausscheiden. Rechtsanwalt Dr. K*** stellte sich auf den Standpunkt, daß schon am 19.2.1986 alles ausgemacht worden sei und daran auch die Veruntreuungsaffäre der Kassierin des Landestheaters nichts ändere. Nach einer neuerlichen Besprechung am 19.3.1986 kam es am 20.3.1986 zwischen den Streitteilen zu einer neuen Einigung, in der allerdings die Frage des Pensionszuschusses ausgeklammert wurde. In einem "Zusatz zum Dienstvertrag" wurde festgehalten, daß das Dienstverhältnis der Klägerin mit Wirkung vom 31.3.1986 einvernehmlich aufgelöst und ihr rückwirkend ab 1.1.1986 eine Alterszulage in Höhe von 10 % der Bemessungszulage gewährt wird. Auch sollte die Klägerin mit Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung in der Höhe der dreifachen Bemessungsgrundlage samt Alterszulage erhalten, von der jedoch die Beklagte zwei Monatsbezüge zur Deckung der ihr gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Veruntreuung durch die Kassierin des Landestheaters zustehenden Schadenersatzforderungen einbehielt. Die Beklagte verzichtete als Dienstgeberin der Klägerin darauf, einen höheren als den einbehaltenen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen. Sollte die Kassierin des Landestheaters den gesamten veruntreuten Betrag zurückzahlen, würde der einbehaltene Betrag wieder an die Klägerin ausgezahlt werden.
Punkt 8. des "Zusatzes zum Dienstvertrag" lautet:
"Frau Dr. H*** steht auf dem Rechtsstandpunkt, daß ihr auf der Basis des Vereinbarungsentwurfes vom 19.2.1986 ein Anspruch aus einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung auf einen Pensionszuschuß in Höhe von 20 % zusteht. Diese Rechtsansicht wird vom L*** S*** bestritten. Die vorliegende Vereinbarung versteht sich ohne Präjudiz auf die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Pensionszuschuß und im Zusammenhang damit, ob eine rechtsverbindliche Vereinbarung zustandegekommen ist oder nicht."
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Klägerin doch ein Pensionszuschuß gewährt werde, wurde der Beschlußfassung des Theaterausschusses vorbehalten, der eine solche Beschlußfassung jedoch in der Folge ablehnte.
Nach dem Ausscheiden der Klägerin erhielt Dr. W*** in den ersten Apriltagen 1986 amtsintern Kenntnis davon, daß die Klägerin die Wertsicherung ihrer Leiterzulage zum Teil unrichtig berechnet habe. Außerdem habe sie sich im August 1985 eine "Urlaubsablöse" ausgezahlt und bei der Gebietskrankenkasse mit 31.7.1985 abgemeldet und per 1.9.1985 wieder angemeldet. Gleichzeitig wurde Dr. W*** mitgeteilt, daß der Betrag der Urlaubsablöse der Höhe eines Monatsgehaltes entspreche und die Klägerin im August gearbeitet habe. Dr. W*** verfaßte darüber sowie über den Pensionsbezug der Klägerin eine "Sachverhaltsdarstellung", die er sowohl der Landesamtsdirektion als auch dem Vorsitzenden des Theaterausschusses übermittelte. Am selben Tag erschien in der "Landeskorrespondenz" unter der Überschrift "Anzeige gegen Dr. Ingeborg H***" die Mitteilung, daß Landeshauptmannstellvertreter R*** die Regierung informiert habe, in bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin hätte sich der Verdacht strafbarer Handlungen ergeben, weshalb die Landesregierung den Landesamtsdirektor zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ermächtigt habe. Am 9.4.1986 erschien im "Kurier" unter der Überschrift "Bezog Direktorin Gehalt und Pension gleichzeitig? Neuerlich ein Skandal am Salzburger Landestheater" eine Zeitungsmeldung mit dem Bild der Klägerin, in der es hieß, sie stehe "im Verdacht, seit Sommer 1985 gleichzeitig Pension und Gehalt bezogen zu haben". Als Informant wurde Landeshauptmannstellvertreter R*** angeführt, der erklärt habe, "bei der Überprüfung der Personalakte Ingeborg H*** stellte sich heraus, daß sich die Landesangestellte im Sommer selbst bestätigt hätte, aus dem Dienstverhältnis mit dem Landestheater auszuscheiden. Mit dieser Erklärung stellte sie an die Gebietskrankenkasse am 1.8.1985 den Pensionsantrag. Nur ein Monat später stellte sie sich selbst wieder ein. Das alles passierte ohne Wissen des Dienstgebers.....". Der Satz "möglicherweise hat Frau H*** sowohl eine Pension als auch ein Gehalt bezogen" wurde dabei wörtlich zitiert. In diesem Zeitungsartikel wurde kommentiert: "Und das für dieselbe Tätigkeit". Am 10.4.1986 wurde im Salzburger Regionalrundfunk jedoch auch berichtet, die Klägerin erscheine weitgehend rehabilitiert (dabei hieß es: "Was leicht durch ein Telefonat mit der Pensionsversicherungsanstalt zu klären gewesen wäre, landete auf dem Tisch des Staatsanwaltes"). Hiebei wurden Stellungnahmen der Pensionsversicherungsanstalt und der Klägerin gebracht. Tatsächlich wurde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Untreue und des Betruges erst am 11.4.1986 erstattet und von der Staatsanwaltschaft mangels Gründe für eine gerichtliche Verfolgung zurückgelegt.
Noch 1986 bewarb sich die Klägerin in der Privatwirtschaft um Arbeitsplätze im höheren kaufmännischen Bereich. Sie erhielt abschlägige Antworten, in denen zum Teil direkt "auf ihre persönlichen Schwierigkeiten" und das "schwebende Verfahren gegen ihre Person" Bezug genommen wurde. Mündlich wurde der Klägerin zu verstehen gegeben, daß man jemandem, der in der Presse als Verdächtiger genannt wurde, nicht vertrauen könne.
Die Klägerin behauptet, daß ihr Dienstverhältnis durch die Vereinbarung vom 20.3.1986 (mit 31.3.1986) beendet wurde. Grundlage für ihre Ansprüche sei aber nicht die am 20.3.1986 nur unter Druck zustandegekommene Vereinbarung, sondern die am 19.2.1986 zwischen Rechtsanwalt Dr. K*** und Dr. W*** getroffenen Vereinbarungen. Sie verlange Schadenersatz, weil sie durch die gegen sie eingeleitete Pressekampagne nach ihrer Pensionierung keine Nebenbeschäftigung mehr bekommen habe. Das Einbehalten von zwei Gehältern Abfertigung wäre nur bei grober Fahrlässigkeit zulässig gewesen, die sie aber nicht treffe.
Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von drei Monatsentgelten Abfertigung, Urlaubsentschädigung und eine Alterszulage für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1986 unter Anrechnung erhaltener Teilzahlungen in Höhe von S 219.535,44 brutto sA sowie aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes an Verdienstentgang weitere S 652.658,-- brutto sA für die Zeit vom 1.4.1986 bis 15.6.1987. Schließlich begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr eine Zusatzpension (zur ASVG-Pension) von 20 % des letzten Monatsbezuges aus dem Dienstverhältnis einschließlich aller Zulagen gebühre. Einen Teil der Klagsforderung von S 652.658,-- brutto sA gründet die Klägerin offensichtlich auch auf bereits fällige Teile dieser Pension. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß über eine Pensionszusage wohl verhandelt, eine Vereinbarung aber nicht zustandegekommen sei. Es hätte zwar Presseberichte über die Klägerin mit Stellungnahmen des Dienstgebers, aber keine Pressekampagne durch den Dienstgeber gegeben.
Das Erstgericht sprach der Klägerin - auf der Grundlage der bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen - (von den begehrten S 219.535,44 brutto sA) an restlicher Urlaubsentschädigung und Alterszulage S 65.518,38 brutto sA und aus dem Titel des Schadenersatzes (gemäß § 273 ZPO) S 150.000,-- "brutto" sA, zusammen sohin S 215.538,38 brutto sA zu und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Der Zuspruch von S 65.518,38 brutto sA ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Erstgericht war der Rechtsansicht, daß die Rechtsgültigkeit der Auflösungsvereinbarung vom 20.3.1986 von beiden Teilen anerkannt sei. Soweit sich die Klägerin gegen die Einbehaltung von zwei Monatsbezügen an Abfertigung mit der Begründung wende, dies wäre nur bei grober Fahrlässigkeit zulässig, sei ihr entgegenzuhalten, daß nach § 35 Abs 2 Z 7 VBG bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Abfertigung bestehe, soweit darüber keine Vereinbarung zustandekomme. Hier sei aber eine Vereinbarung in der Art zustandegekommen, daß der Klägerin nur ein Monatsbezug ausgezahlt, zwei weitere aber zur Schadensgutmachung (gegen Verzicht auf jede weitere Haftung) einbehalten würden. Die Einzelvereinbarung sei daher günstiger als die gesetzliche Regelung. In der Vereinbarung vom 20.3.1986 sei über die Gewährung des Pensionszuschusses keine Regelung getroffen, sondern nur die gegenseitigen Parteienstandpunkte wiedergegeben worden. Da der Klägerin bekannt gewesen sei, daß Dr. W*** keine Vollmacht zum Abschluß einer Vereinbarung gehabt habe, könne sie sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen. Die Vereinbarung vom 19.2.1986 sei daher im beiderseitigen Bewußtsein geschlossen worden, daß sie eine verbindliche Vertragserrichtung erst vorbereite, aber selbst noch nicht verbindlich sei. Aus dieser Vereinbarung könne daher die Klägerin die Forderung nach Zahlung eines 20 %-igen Pensionszuschusses nicht ableiten.
Was die als Rechtsgrund für das Schadenersatzbegehren angeführte Pressekampagne gegen die Klägerin betreffe, habe weder eine Erörterung ihrer höchstpersönlichen Lebensbereiche in der Öffentlichkeit stattgefunden noch sei der Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Verspottung hergestellt. Es seien keine unwahren Tatsachen verbreitet worden, weil sich die Klägerin tatsächlich ohne Wissen des Dienstgebers bei der Sozialversicherung ab- und wieder angemeldet habe. Damit scheide eine Haftung nach den §§ 6, 7 MedG und § 1330 Abs 2 ABGB aus. Insbesondere die von Landeshauptmannstellvertreter R*** gegenüber Journalisten während des Dienstverhältnisses gemachten Äußerungen stellten die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB nicht her. Es handle sich um allgemeine Äußerungen, in denen weder ein konkretes kreditschädigendes Verhalten noch eine konkrete Verletzung der Ehre enthalten sei. Zur Beurteilung bleibe daher nur die öffentliche Bekanntgabe der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Klägerin. Die Erstattung der Strafanzeige sei unbegründet gewesen, weil den obersten Organen der Beklagten die gesetzliche Möglichkeit der Kombination eines Erwerbseinkommens mit einer Pension aus den §§ 94 und 253 ASVG bekannt sein mußte oder zumindest auf Grund amtsinterner Rechtsberatung leicht feststellbar gewesen wäre. Da der Dienstvertrag zwischen den Streitteilen aber auch im August 1986 nicht aufgelöst worden sei, sei das Vorgehen der Klägerin gegenüber der Beklagten unaufrichtig und, weil den Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht zur sozialversicherungsrechtlichen An- und Abmeldung getroffen habe, auch ein Vertragsverstoß gewesen. Die Anzeigeerstattung habe daher im guten Glauben erfolgen können. Die Beklagte habe aber mit der Presseveröffentlichung über die Erstattung der Strafanzeige nachvertragliche Schutzpflichten aus dem Dienstvertrag verletzt. Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehöre es auch, den anderen dem ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, daß ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Diese allgemeine vertragliche Nebenpflicht sei auch im Arbeitsrecht in verschiedenen Vorschriften konkretisiert. Insbesondere sei der Dienstgeber verpflichtet, bei Ausstellung eines Zeugnisses Eintragungen und Anmerkungen, durch die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert werde, zu unterlassen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn die Rechtsordnung dem Dienstgeber derartige Eintragungen verbiete, er aber nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Presseaussendung machen oder eine Pressekonferenz darüber abhalten dürfe, daß er gegen den früheren Dienstnehmer Strafanzeige wegen des Verdachtes eines Vermögensdeliktes in bezug auf das Dienstverhältnis erstattet habe. Ein "Informationsanspruch der Öffentlichkeit", auf den sich die Beklagte als Rechtfertigungsgrund berufe, bestehe in dieser Allgemeinheit nicht. Eine aktuelle Gefährdung der Beklagten hätte bei Unterlassung der Veröffentlichung der Anzeige nicht bestanden. Das Argument der Schonung der eigenen Ehre rechtfertige die Veröffentlichung der Mitteilung über die Strafanzeige gegen die Klägerin nicht. Diese Veröffentlichung sei daher ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß gegen die Vertragstreue, der auch zu einem Verdienstentgang der Klägerin als wirklichem Schaden geführt habe. Da sich der eingetretene Schaden nicht nur der einen rechtswidrigen Pressemeldung zurechnen lasse, sondern auf mehrere Ursachen zurückgehe, setze das Gericht den der Klägerin gebührenden Ersatz gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit S 150.000,-- fest.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- übersteige.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß sich die Klägerin zu Unrecht darauf berufe, daß die Vereinbarung vom 20.3.1986 wegen wirtschaftlichen und psychischen Drucks ungültig sei. Auf die Voraussetzungen der sogenannten Drucktheorie, also der Verschlechterungsvereinbarung bei aufrechtem Bestand des Arbeitsverhältnisses, brauche nicht eingegangen zu werden, weil die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls zulässig sei. Wenn daher anläßlich dieser Lösung durch einen umfassenden Vergleich die noch offenen Ansprüche bereinigt würden, sei auch die Drucksituation als erledigt zu betrachten, da ein Druck auf den Arbeitnehmer nicht mehr ausgeübt werden könne. Die Klägerin habe die Verhandlungen mit der Beklagten jeweils unter rechtsfreundlichem Beistand geführt, so daß auch eine verhandlungstechnische Unterlegenheit nicht gegeben gewesen sei. Das Verhandlungsergebnis vom 20.3.1986 habe mit Ausnahme der Nichtregelung des Pensionsanspruches des Zeitpunktes der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Einbehaltens von zwei Abfertigungsbeträgen der Vereinbarung vom 19.2.1986 entsprochen. Gegen die um drei Monate frühere Lösung des Dienstverhältnisses wende sich die Klägerin nicht. Gemäß § 35 Abs 2 Z 7 VBG hätte die Klägerin bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses überhaupt keinen Abfertigungsanspruch gehabt, wenn darüber keine Vereinbarung zustandegekommen wäre. Die Gesetzeslage sei daher ungünstiger als die abgeschlossene Einzelvereinbarung. Auch die Regelung, daß der Dienstgeber gegen die Einbehaltung von zwei Monatsbezügen an Abfertigung auf allfällige weitere Schadenersatzansprüche verzichtet habe, sei hier durchaus günstig. Die Pensionsregelung sei in der Vereinbarung vom 20.3.1986 ausdrücklich offengelassen worden, so daß sich die Klägerin auch in dieser Frage nicht präjudiziert habe und ihr alle rechtlichen Möglichkeiten offengeblieben seien, ihren behaupteten Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen. In dem Vertrauen, daß Dr. W*** Abschlußvollmacht gehabt habe, sei die Klägerin nicht zu schützen, auch wenn ihr Rechtsanwalt dieser Meinung gewesen sei. Ihr selbst sei nämlich die fehlende Abschlußvollmacht des Dr. W*** bekannt gewesen und sie habe auch aus diesem Grund die Vereinbarung vom 19.2.1986 nicht unterfertigt, weil sie die Unterzeichnung in der gleichen Form wie beim Dienstvertrag gewünscht habe. Schon aus diesem Grund könne sie sich nicht auf eine allfällige Unwissenheit ihres Vertreters von der fehlenden Abschlußvollmacht des Verhandlungsführers des Vertragspartners berufen. Zudem hätte aber ihrem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, daß als bevollmächtigter Vertragspartner nur der Vorsitzende des Theaterausschusses in Betracht komme, weil untergeordnete Beamte in der Regel bloß befugt seien, ein Verhandlungsergebnis bzw. eine Einigung über eine vertragliche Regelung vorzubereiten.
Was den der Klägerin zuerkannten Schadenersatzanspruch wegen Rufschädigung betreffe, habe auch das Erstgericht in der eigenmächtigen Ab- und Anmeldung zur Erlangung einer Alterspension durch die Klägerin einen Verstoß gegen ihre Dienstpflichten erblickt. Gegenüber dem Sozialversicherungsträger sei jedoch die gewählte Vorgangsweise zur Erlangung einer Pension legal gewesen. Ein Grund für eine Strafanzeige oder Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft in Richtung eines vorsätzlich begangenen Vermögensdeliktes habe nicht bestanden. Auch bei nur einigermaßen sorgfältiger amtsinterner Aufklärung durch die Beklagte oder durch Kontaktaufnahme mit dem Sozialversicherungsträger hätte diese Frage geklärt werden können. Die Beklagte habe sich aber nicht nur mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft benügt, sondern gemeint, einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nachkommen zu müssen und deshalb eine Pressemeldung über die erfolgte Anzeigeerstattung ausgegeben. Den Dienstgeber träfen, auch wenn dieser eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei, vertragliche Schutzpflichten gegenüber seinem Dienstnehmer. Er habe insbesondere dafür zu sorgen, daß dem Dienstnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Gegen diese vertragliche Nebenpflichten habe die Beklagte mindestens fahrlässig verstoßen, weil sie damit habe rechnen müssen, daß durch eine Pressemeldung über eine Anzeigeerstattung der Kredit und das weitere Fortkommen der Klägerin wesentlich erschwert werden würde. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gehe den vertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Dienstnehmer nicht vor. Eine vertrauliche Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft hätte genügt, um bei einem allfälligen späteren Bekanntwerden der Vorfälle in der Öffentlichkeit gedeckt zu sein. Eine sofortige Benachrichtigung der Medien sei im Interesse des Schutzes des Dienstnehmers nicht begründet. Die Veröffentlichung in den Medien sei für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen. Dieser lasse sich nur unter Anwendung des § 273 ZPO festsetzen, weil auch andere für den Schaden ursächliche Pressemeldungen erfolgt seien, für die eine Verantwortung der Beklagten nicht erwiesen sei. Der vom Erstgericht zuerkannte Betrag von S 150.000,-- erscheine ausreichend, weil anzunehmen sei, daß das Bewußtsein in der Öffentlichkeit über die berichteten Vorfälle nach einigen Monaten wieder derart abgenommen habe, daß eine weitere Kausalität bezweifelt werden müsse.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem gesamten abweisenden Teil mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß ihr der (abgewiesene) Betrag von S 654.351,24 sA zuerkannt und festgestellt werde, daß ihr ein Pensionszuschuß in Höhe von 20 % ihres letzten Monatsbezuges wertgesichert zusteht.
Die beklagte Partei erhebt gegen den Zuspruch von S 150.000,-- an Schadenersatz Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren (mit Ausnahme des rechtskräftig zuerkannten Betrages von S 65.518,35 sA) abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt, wohl aber jene der Beklagten.
1. Zur Revision der Klägerin:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann nicht neuerlich mit Revision als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (stRspr z.B. SZ 27/4). In der Rechtsrüge hält die Klägerin an ihrer Meinung fest, daß die Vereinbarung über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses unter Ausübung wirtschaftlichen Drucks zustandegekommen sei. Das gehe daraus hervor, daß die Organe der Beklagten nicht einmal davor zurückgeschreckt hätten, gegen die Klägerin eine Pressekampagne zu initiieren und sie sogar strafgerichtlich verfolgen zu lassen. Mit diesen Ausführungen weicht die Klägerin aber von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Was die vor dem Ausscheiden der Klägerin am 31.3.1986 veröffentlichten Pressemeldungen betrifft, konnte nämlich nicht festgestellt werden, daß die verschiedenen Berichte, insbesondere die Artikelserie in der Kronenzeitung (14.1. bis 5.2.1986), von dienstlichen Vorgesetzten der Klägerin veranlaßt oder gesteuert worden wären, oder daß dienstliche Vorgesetzte sich mit Informationen an die Medien gewandt hätten. Der Pressebericht über die Strafanzeige gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft erschien aber erst am 9.4.1986, also nach dem Ausscheiden der Klägerin und nach Beendigung der Verhandlungen über die Bedingungen ihres Ausscheidens (20.3.1986) und konnte daher auf die Position der Klägerin bei den Verhandlungen keinen Einfluß ausüben. Im übrigen hat aber schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß kein Druck im Sinne einer sittenwidrigen Ausnützung einer wirtschaftlichen Zwangslage besteht, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst wird und die Parteien gleichzeitig eine umfassende, auch Abfertigungs- und Pensionsansprüche einschließende Regelung aller noch offenen gegenseitigen Ansprüche vereinbaren (Arb. 9.209), wie es hier - sogar unter ausdrücklicher Ausklammerung der von der Klägerin aus früheren Verhandlungen nach ihrer Meinung bereits verbindlich erworbenen Pensionsansprüche - geschehen ist. Da die Klägerin im Rahmen dieser Regelung nicht auf Ansprüche verzichtet, sondern sogar gesetzlich nicht vorgesehene Abfertigungsansprüche unter gleichzeitigem Verzicht des Dienstgebers auf Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen mangelhaften Überwachung der provisorischen Hauptkassierin des Theaters (die rund S 1,5 Mio. veruntreut hatte), sowie die Gewährung einer Alterszulage aushandeln konnte, fehlt für die Annahme der Ausübung sittenwidrigen Druckes durch die Beklagte bei den Auflösungsverhandlungen jede Grundlage. Da die Klägerin ihr Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten als solches nicht bekämpft hat, sondern sich diesbezüglich ausdrücklich auf die Vereinbarungen vom 20.3.1986 stützt, ist auch nicht erkennbar, was für sie gewonnen sein sollte, wenn die einzige Grundlage für ihre Ansprüche aus der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wäre. Auf die Vereinbarung vom 19.2.1986 kann sich nämlich die Klägerin, wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannten, nicht mit Erfolg berufen. Da die Klägerin davon wußte, daß Dr. W*** keine Abschlußvollmacht hatte und daß die mit ihm ausgehandelten Auflösungsvereinbarungen der Zustimmung des Theaterausschusses bedurften, kann sie sich entgegen der auch in der Revision aufrechterhaltenen Ansicht aus der Meinung ihres Rechtsanwaltes Dr. K***, Dr. W*** hätte ohne Rückfrage abschließen dürfen, nichts für sich ableiten. Da die Berufung auf die Anscheinsvollmacht das Vertrauen des Vertragspartners als Erklärungsempfänger und nicht das seines Vertreters schützen soll, kommt es (wenn der Vertreter und der Erklärungsempfänger gemeinsam mit einem Scheinbevollmächtigten verhandeln) nur auf die Kenntnis des Vertragspartners an. Im übrigen konnte sich aber auch Rechtsanwalt Dr. K*** nicht auf as Vorliegen einer Anscheinsvollmacht berufen, weil er nach den Feststellungen von Landeshauptmannstellvertreter R*** an Dr. W*** verwiesen worden war, "der von ihm delegiert sei, die Verhandlungen zu führen." Aus dieser Äußerung mußte Rechtsanwalt Dr. K*** klar sein, daß Dr. W*** nur ein Verhandlungsmandat besaß, nicht aber zum Abschluß bevollmächtigt war. Überdies mußte Rechtsanwalt Dr. K***, wie das Berufungsgericht näher ausführte, schon auf Grund der Tatsache, daß die Klägerin Bedienstete einer Gebietskörperschaft war, damit rechnen, daß zum rechtsgültigen Abschluß einer Vereinbarung noch die Zustimmung der vertretungsbefugten Organe dieser Körperschaft notwendig war (vgl § 867 ABGB). Die Vereinbarung vom 19.2.1986, deren Unterfertigung im übrigen auch die Klägerin mit der Begründung verweigerte, sie müsse in gleicher Form wie der Dienstvertrag abgeschlossen werden, wurde daher mangels Zustimmung des Theaterausschusses nicht wirksam. Damit fehlt aber für das Begehren der Klägerin auf Feststellung, daß ihr eine 20 %ige Zusatzpension gebühre, jede Rechtsgrundlage. Zu den abgewiesenen Zahlungsbegehren nimmt die Revisionswerberin im einzelnen nicht mehr Stellung, so daß darauf nicht einzugehen ist. Was ihr Schadenersatzbegehren betrifft, ist sie auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten zu verweisen.
2. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte macht geltend, daß die Vorgangsweise der Klägerin ungesetzlich gewesen sei, auch wenn mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachträglich festgestellt worden sei, daß sie in der Zeit vom 1.8. bis 31.8.1985 nicht der Vollversicherungspflicht unterlag. In der Mitteilung der Beklagten an die Presse, daß sich in bezug auf das Dienstverhältnis der Klägerin der Verdacht strafbarer Handlungen ergeben habe, liege keine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten. Das Vorgehen der Klägerin sei grob treuewidrig gewesen. Das Dienstverhältnis der Klägerin sei weder karenziert noch unterbrochen worden. Die Beklagte habe von einem gesetzwidrigen Verhalten der Klägerin ausgehen und sich von dieser Vorgangsweise auch öffentlich distanzieren dürfen. Sie habe klarstellen müssen, daß sie an der Erlangung der Pension durch die Klägerin nicht mitgewirkt habe. Es wäre nicht angemessen, der Beklagten eine Treueverpflichtung in dem Sinn aufzuerlegen, der Klägerin keinen Nachteil zuzufügen, wenn die Klägerin mit ihrer Handlungsweise sehr wohl eine Beeinträchtigung des Rufes ihrer Dienstgeberin in Kauf genommen habe.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen berechtigt. Das Vorgehen der Klägerin verstieß sowohl gegen die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts als auch gegen den Dienstvertrag. Gemäß § 253 Abs 1 ASVG iVm § 270 ASVG hat die Versicherte (Angestellte) nach Vollendung des 60.Lebensjahres Anspruch auf Alterspension, wenn die Wartezeit erfüllt und die Versicherte am Stichtag - das ist gemäß § 223 Abs 2 ASVG der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste - weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem GSVG oder nach dem BSVG pflichtversichert ist, also gemäß § 4 Abs 1 ASVG nicht bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt ist. Die besondere Voraussetzung, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehen darf, findet, den Erläuterungen zum Stammgesetz folgend, ihre Begründung darin, daß das ASVG ausreichende Leistungen sichert und daher die Berechtigung gibt, "vom Versicherten zu verlangen, daß er nicht jüngeren Arbeitskräften einen Arbeitsplatz durch weiteres Verbleiben in seiner bisher innegehabten pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung wegnimmt. Nimmt er nach dem Stichtag wieder eine unselbständige Beschäftigung auf, so ist § 94 anzuwenden" (Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck ASVG § 253 Anm 1, 1276). Da das Gesetz nur auf das Fehlen einer Versicherungspflicht am Stichtag abstellt und die aus den Materialien hervorgehende Absicht der Gesetzesverfasser nicht durch zusätzliche Vorschriften absichert, kann diese Absicht durch kurzfristige Unterbrechung eines Dienstverhältnisses im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer leicht unterlaufen werden. Im Schrifttum ist die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise schon relativ früh erörtert worden. Skoutajan (Die Zulässigkeit der Arbeitsunterbrechung zur Erlangung eines Rentenanspruchs nach § 253 ASVG?, ÖJZ 1957, 147) schildert die Problematik und meint, daß die Absicht des Gesetzgebers im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden habe, so daß eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung zur Erlangung der Rente rechtlich zulässig sei. Die Möglichkeit (zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und Rente) sei durch die unüberlegte Fassung des Gesetzes tatsächlich im großen Umfang der Willkür überlassen worden. Butschek (Ist eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung zwecks Erlangung einer Altersrente nach dem ASVG zulässig? JBl 1959, 26) berichtet von erstinstanzlichen Schiedsgerichtserkenntnissen, die nur auf die Stichtagsregelung abstellen und einer jüngeren Entscheidung, in der die im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgte Lösung des Dienstvertrages auf nur zwei Tage als Scheingeschäft zu Lasten des Sozialversicherers erklärt worden sei. Wie immer man derartige kurzfristige Lösungen im Einvernehmen mit dem Dienstgeber sozialversicherungsrechtlich beurteilt, so kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß der Dienstnehmer nicht berechtigt ist, sich selbst als Pflichtversicherter abzumelden und nach Ablauf eines Monats wieder anzumelden, ohne mit dem Dienstgeber eine Vereinbarung zu treffen oder eine einseitige Lösungserklärung vorzunehmen, weil die An- und Abmeldung des Pflichtversicherten Sache des Dienstgebers ist (§ 33 ASVG). Es war daher eine grobe Verletzung des Dienstvertrages, daß die Klägerin ihre Ab- und Anmeldung beim Sozialversicherer ohne Herstellung eines Einvernehmens mit dem Theaterausschuß vornahm und hiebei gegenüber dem Sozialversicherer die dienstrechtlich nie erfolgte Beendigung des Dienstverhältnisses auch dadurch vortäuschte, daß sie sich für August 1985 anstelle des auch während des Urlaubs gebührenden laufenden Entgelts eine im Gesetz (vgl. §§ 28 a und b VBG) gar nicht vorgesehene "Urlaubsablöse" ( -im Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes ist eine solche Ablöse gemäß § 7 UrlG sogar ausdrücklich verboten -) anweisen ließ. Die Klägerin mag bei An- und Abmeldungen der ihr unterstellten Bediensteten des Landestheaters Salzburg den Dienstgeber repräsentiert haben, in ihren eigenen Angelegenheiten war sie aber dem Theaterausschuß bzw. der Landesregierung unterstellt und durfte daher nicht ihre Abmeldung beim Sozialversicherer selbst vornehmen, wenn es - wie hier - weder einvernehmlich noch einseitig zu einer Lösung des Dienstverhältnisses gekommen war.
Da es aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht im August 1985 zu keiner Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen war, durfte die Beklagte das ihr erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Kenntnis gelangte Verhalten der Klägerin mit guten Gründen zum Gegenstand einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft machen. Es war aber auch nicht rechtswidrig, daß über diese Anzeigeerstattung durch die "Landeskorrespondenz" sachlich berichtet wurde und Landeshauptmannstellvertreter R*** auf Anfrage der Zeitung "Kurier" über den damals bekannten Sachverhalt der Wahrheit entsprechende Informationen erteilte.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht auf die §§ 6 und 7 MedG und § 1330 Abs 2 ABGB stützen kann. Sie vertreten aber die Rechtsansicht, daß die Beklagte aus dem bereits aufgelösten Dienstvertrag die nachvertragliche Schutzpflicht getroffen hätte, auch keine der Wahrheit entsprechenden nachteiligen Tatsachen über die Klägerin zu verbreiten und dadurch ihr weiteres Fortkommen zu erschweren. Es hätte genügt, daß die Beklagte mit der Pensionsversicherungsanstalt Kontakt aufnimmt, zumal die Kombination eines Erwerbseinkommens mit einer Pension grundsätzlich zulässig sei. Dem ist jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht zu folgen:
In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, daß auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem andern Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Die von den Vorinstanzen dazu zitierte Entscheidung SZ 54/179 betraf allerdings kein Dauerschuldverhältnis, sondern das Problem der Verletzung einer Warnpflicht aus einem Werkvertrag. Auch im Arbeitsverhältnis wird eine nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht anerkannt (vgl. Zöllner in Tomandl !Hrsg , Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, 91 ff) und insbesondere aus der Zeugniserteilungspflicht des § 1163 ABGB (ähnlich geregelt in § 39 AngG und weiteren Sondergesetzen) abgeleitet, daß der frühere Arbeitgeber über den früheren Arbeitnehmer - insbesondere bei Auskünften an den potentiellen neuen Arbeitgeber - keine nachteiligen Bemerkungen machen darf (Mayer-Maly, Arbeitsrecht2 Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung !1975 , 82) hat der bisherige Arbeitgeber "nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Unternehmers nach einem neuen Arbeitsplatz als nachteilig auswirken kann". Ähnlich formuliert Zöllner (aaO 103), jedoch mit der Einschränkung, ".....soweit nicht schutzwerte Interessen des Arbeitgebers oder Dritter dem entgegenstehen". In Einklang damit hat der Oberste Gerichtshof in ähnlichem Zusammenhang (nämlich im Falle der rechtswidrigen Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes eines anderen außerhalb eines Vertragsverhältnisses) ausgesprochen, daß aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden, sondern daß die Rechtswidrigkeit nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden kann. Es bedarf danach einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 56/124; 4 Ob 48/88). Eine solche Wertung hat auch bei Beurteilung der Frage stattzufinden, inwieweit ein Dienstnehmer auf Grund nachvertraglicher Schutzpflichten noch Anspruch auf Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes hat.
Im vorliegenden Fall bestand für die Beklagte als Gebietskörperschaft die Gefahr, daß sie durch die Vorgangsweise der Klägerin in der Öffentlichkeit in ein schiefes Licht geraten könnte, wenn ihr der Vorwurf gemacht würde, durch unrichtige Angaben gegenüber dem Sozialversicherungsträger (§ 111 ASVG) an der Erlangung einer der Klägerin möglicherweise gar nicht gebührenden Pension mitgewirkt zu haben. Nachdem die Tätigkeit der Klägerin als Verwaltungsdirektorin des Landestheaters bereits mehrmals Gegenstand heftiger öffentlicher Kritik in den Medien gewesen war, ohne daß die Beklagte für die Initiierung dieser Presseberichte eine Verantwortung traf, mußte die Beklagte befürchten, daß eine Geheimhaltung der Tatsache, daß die bereits im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Klägerin während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten gleichzeitig auch eine Pension bezogen hatte, bei Bekanntwerden dieser Tatsache in der Öffentlichkeit auch zu einer ungerechtfertigten Kritik an den verantwortlichen Organen der Beklagten führen könnte. Die Beklagte war daher berechtigt, sich von dem Verhalten der Klägerin öffentlich zu distanzieren. Sie durfte das Verhalten der Klägerin zum Gegenstand einer Strafanzeige machen und durch die "Landeskorrespondenz" in sachlicher Form über die Anzeigeerstattung und die hiefür maßgebenden Grunde berichten; dasselbe gilt für die von Landeshauptmannstellvertreter R*** dem "Kurier" erteilten. der Wahrheit entsprechenden Informationen; da die Klägerin die Gefahr einer Kritik der Öffentlichkeit an der Beklagten durch ihre grob treuewidrige Vorgangsweise heraufbeschworen hatte, war sie gegenüber einer derartigen Pressemitteilung nicht schutzwürdig. Es steht ihr daher aus der Beeinträchtigung der Erlangung einer Nebenbeschäftigung durch die über sie veröffentlichte Presseberichte kein Schadenersatzanspruch zu.
Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.
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