OGH 6Ob53/12f

OGH6Ob53/12f19.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2012, GZ 1 R 212/11v-10, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwar können auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen (RIS-Justiz RS0031753). Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit fällt die Interessenabwägung allerdings regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung aus, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 MRK ausreichend konkretisiert (6 Ob 243/10v mwN). Die Beurteilung ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 243/10v mwN).

Die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0111733).

Die ausführlich begründete Auffassung des Berufungsgerichts, in der inkriminierten Äußerung sei eine Identifizierung der Beklagten mit dem Inhalt des Vorwurfs nicht zu erblicken und die Verbreitung des Zitats eines in der Öffentlichkeit als Aufdecker bekannten Nationalratsabgeordneten über Vorgänge der Einflussnahme in einem bestimmten Gesetzgebungsprozess sei gerechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0111733), ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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