OGH 5Ob524/79; 3Ob613/81; 1Ob778/81; 7Ob792/81; 3Ob651/82; 2Ob1501/83; 8Ob23/84; 3Ob553/87; 7Ob553/88; 2Ob113/89; 8Ob597/90; 7Ob529/91; 7Ob625/91; 1Ob529/92 (RS0014811)

OGH5Ob524/79; 3Ob613/81; 1Ob778/81; 7Ob792/81; 3Ob651/82; 2Ob1501/83; 8Ob23/84; 3Ob553/87; 7Ob553/88; 2Ob113/89; 8Ob597/90; 7Ob529/91; 7Ob625/91; 1Ob529/9226.6.2024

Rechtssatz

Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Normen

ABGB §870 CII
ABGB §879 BI
ABGB §933a
ABGB §1299 G
HGB §377 Abs5 B

5 Ob 524/79OGH20.02.1979

Veröff: SZ 52/22 = JBl 1980,424 (krit Bydlinski)

3 Ob 613/81OGH13.01.1982

Ähnlich; Beisatz: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. Der Verkäufer verschweigt, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihn aus wiederholten Äußerung des Käufers sein Bauabsicht bekannt war. (T1)

1 Ob 778/81OGH21.04.1982

Veröff: SZ 55/51

7 Ob 792/81OGH01.07.1982

Auch

3 Ob 651/82OGH12.01.1983

Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T2) Veröff: JBl 1984,41

2 Ob 1501/83OGH12.07.1983
8 Ob 23/84OGH23.05.1984
3 Ob 553/87OGH18.05.1988

Auch

7 Ob 553/88OGH16.06.1988

Beisatz: Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. (T3) Veröff: WBl 1988,341

2 Ob 113/89OGH28.11.1989

Beisatz: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T4)

8 Ob 597/90OGH24.01.1991
7 Ob 529/91OGH04.04.1991

Auch

7 Ob 625/91OGH12.12.1991

Auch; Beis wie T1 nur: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. (T5) Veröff: JBl 1992,450

1 Ob 529/92OGH18.03.1992

Auch

1 Ob 548/92OGH24.04.1992

Auch; Beisatz: Jeder Teil muss somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. (T6) Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = ecolex 1993,157

1 Ob 1574/92OGH09.06.1992

Auch; Beisatz: Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, vielmehr kommt es auf die Übung des redlichen Verkehrs an. (T7) Veröff: RZ 1993/95 S 280

4 Ob 510/93OGH09.03.1993

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten (§ 863 ABGB) oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T8)

7 Ob 575/93OGH15.07.1993

Auch; Beis wie T4; Veröff: ÖBA 1994,156

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Beis wie T7; Veröff: SZ 68/105

1 Ob 1538/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 617/95OGH23.10.1995

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

6 Ob 635/95OGH12.10.1995
2 Ob 2140/96mOGH27.06.1996
10 Ob 2066/96pOGH11.02.1997

Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8

9 Ob 312/97sOGH01.10.1997
4 Ob 301/97mOGH28.10.1997

Auch; Beis wie T7

2 Ob 382/97hOGH20.01.1998

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Aufklärungspflicht weiters dann zu bejahen, wenn der andere aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T9)

10 Ob 70/98mOGH17.03.1998

Auch

2 Ob 509/96OGH17.03.1998

nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können. (T10); Beis wie T3

4 Ob 183/98kOGH14.07.1998

Vgl; Veröff: SZ 71/125

5 Ob 28/99zOGH23.02.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 265/99wOGH19.10.1999
7 Ob 169/99zOGH14.12.1999
2 Ob 17/00iOGH22.02.2000

Vgl auch

10 Ob 88/00iOGH23.05.2000

nur T10; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8

7 Ob 154/00yOGH15.09.2000
1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Veröff: SZ 73/160

10 Ob 297/00zOGH28.06.2001

Vgl; Beis wie T7 nur: Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich. (T11)

8 Ob 284/01zOGH24.01.2002
2 Ob 151/02yOGH20.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T12)

7 Ob 140/02tOGH08.07.2002
3 Ob 25/03bOGH25.02.2004

Auch; Beis wie T4

2 Ob 254/04yOGH11.11.2004

Beis wie T6

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Auch; nur T2; Beisatz: Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären. (T13)

7 Ob 129/06fOGH21.06.2006
6 Ob 132/06iOGH16.03.2007

Beis ähnlich wie T12

8 Ob 36/07pOGH21.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T14); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T15)

4 Ob 130/09kOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel. (T16)

3 Ob 111/09hOGH22.10.2009

Auch

6 Ob 268/09vOGH14.01.2010

Bem: Hier: Verschweigen des Umstands, dass der Nachbar der Kaufliegenschaft äußerst streitsüchtig sei, ca 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe und es Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Garage und mit der Schneeräumung gebe stellt Arglist dar. (T17)

9 Ob 50/10hOGH28.07.2010

Auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung - wie hier über die Bodenbeschaffenheit - darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T18); Veröff: SZ 2010/91

10 Ob 30/11aOGH31.05.2011

Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/68

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011
8 Ob 19/12wOGH28.03.2012

Auch

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

7 Ob 23/13bOGH23.05.2013
3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T19)

8 Ob 57/14mOGH26.06.2014

nur T18

1 Ob 191/15tOGH22.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T20)

9 ObA 10/16kOGH18.03.2016

Auch; Beis wie T12

1 Ob 56/17tOGH26.04.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T21)<br/>Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T22)

6 Ob 52/18tOGH28.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Unterlassene Aufklärung darüber, dass es sich bei dem verkauften PKW um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelte, bei dem eine Umkarosserierung stattgefunden hatte und der deshalb für die Herstellergarantie gesperrt war. (T23)

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen. Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen. (T24)<br/>Beisatz: Besondere Umstände“ liegen auch in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen. (T25)

8 Ob 1/19hOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T11; Beis wie T12

3 Ob 189/19vOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 214/19kOGH20.02.2020
5 Ob 144/20tOGH30.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T25

5 Ob 130/21kOGH19.08.2021

Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12

8 Ob 121/22kOGH21.11.2022

Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt. (T26)

2 Ob 222/22vOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T12

7 Ob 221/22hOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Verschweigen einer Zahlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung. (T27)

8 ObA 25/24wOGH26.06.2024

Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_003

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