OGH 2Ob382/97h

OGH2Ob382/97h20.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helena R*****, vertreten durch Dr.Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wider die beklagte Partei Franz R*****, vertreten durch Dr.Ludwig Jira, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wegen Anfechtung und Zahlung von S 500.000 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 8.September 1997, GZ 44 R 550/97a-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22.April 1997, GZ 3 C 57/96v-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde am 29.10.1993 geschieden. In dem an diesem Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleich vereinbarten sie, daß die Obsorge für den Sohn Roman dem Beklagten und jene für den Sohn Markus der Klägerin allein übertragen werde. Die Klägerin verpflichtete sich zu einer Unterhaltsleistung von S 2.000 für den Sohn Roman, der Beklagte zu einer solchen von S 2.500 für den Sohn Markus (Punkt 2 des Vergleiches). Im Rahmen der Vermögensaufteilung vereinbarten sie, daß die Liegenschaft EZ 3805 KG P***** samt dem darauf befindlichen, als Ehewohnung dienenden Haus dem Beklagten allein verbleibe und dieser zu einer Ausgleichszahlung an die Klägerin von S 600.000 binnen eines Monats verpflichtet sei (Punkt 3 des Vergleiches). Schließlich vereinbarten sie, das genannte Haus und das von der Klägerin demnächst "zu kaufen beabsichtigte Haus" jeweils den beiden Kindern Roman und Markus zu vererben, und es verpflichteten sich beide, entsprechende letztwillige Verfügung zu erlassen. Zur Absicherung dieses Anspruches verpflichtete sich der Beklagte, ein grundbücherliches Veräußerungsverbot zugunsten der Kinder eintragen zu lassen (Punkt 5 des Vergleiches).

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung des im Punkt 3 des Scheidungsvergleiches festgelegten Ausgleichsbetrages von S 600.000 und die Zahlung von S 500.000 sA; in eventu die Aufhebung des gesamten Scheidungsvergleiches und die Zahlung von S 500.000.

Sie brachte dazu vor, es sei ihr an sich eine Ausgleichszahlung von S 1,100.000 zugestanden. Sie habe sich nur deshalb mit einem Ausgleichsbetrag von S 600.000 zufrieden gegeben, weil der Beklagte ausdrücklich zugesagt habe, die Liegenschaft den Kindern zu vererben und zur Absicherung ein grundbücherliches Veräußerungsverbot zugunsten der Kinder einzuräumen. Es sei ihr bei Abschluß dieses Vergleiches nicht bekannt gewesen, daß der Beklagte bereits vorher eine Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hatte. Nach der Scheidung habe der Beklagte die Liegenschaft verkauft, wobei der Kaufpreis laut Kaufvertragsurkunde S 2,500.000 betragen habe. Unter Ausnützung der vorrangigen Rangordnungsanmerkung sei das Eigentumsrecht für die Käuferin einverleibt und das im späteren grundbücherlichen Rang zugunsten der Kinder eingetragene Veräußerungsverbot wieder gelöscht worden. Den gesamten Kaufpreis habe der Beklagte für sich behalten. Sie sei bei Vereinbarung der Ausgleichszahlung wissentlich in Irrtum geführt worden bzw habe sie der Beklagte mit List zu dem Vergleichsabschluß veranlaßt, wodurch sie um mindestens S 500.000 geschädigt worden sei. Es seien auch die beiden ehelichen Kindern um zumindest S 500.000 geschädigt worden und hätten ihre diesbezüglichen Schadenersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Der Beklagte wendete ein, die streitgegenständliche Liegenschaft im Wert von ca S 1,100.000 in die Ehe eingebracht zu haben. Der Wert des gesamten Hauses nach Fertigstellung einschließlich Liegenschaft habe ca S 2,500.000 betragen. Abzüglich der ehelichen Schulden wäre der Klägerin nur die Hälfte des aufzuteilenden Wertes von rund S 1,100.000 zugestanden. Es sei auch nicht richtig, daß er die Klägerin in Irrtum geführt habe. Bei Abschluß des Vergleiches habe er keine Verkaufsabsicht gehabt und vielmehr einen bereits vorher erteilten Verkaufsauftrag wieder rückgängig gemacht. Anläßlich dieses Verkaufsauftrages sei auch die grundbücherliche Rangordnungsanmerkung erwirkt worden, über deren Bedeutung er aber nicht informiert gewesen sei. Da die Klägerin auch die Obsorge für den zweiten Sohn erwirkt habe und er rückwirkend zu Unterhaltsleistungen für beide Kinder verhalten worden sei, sei sein Finanzierungs- und Kreditrückzahlungskonzept zusammengefallen und damit die Geschäftsgrundlage für den Scheidungsvergleich weggefallen. Er habe daraufhin den Entschluß gefaßt, die Liegenschaft doch noch zu verkaufen, ehe sie von den Gläubigern zwangsversteigert werde. Die Klägerin habe auch keinen Schaden erlitten, weil sie in etwa das erhalten habe, was ihr auch in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren zugesprochen worden wäre. Punkt 5 des Scheidungsvergleiches widerspreche dem Grundsatz der Testierfreiheit und sei nichtig. Das vereinbarte Veräußerungsverbot habe der Sicherung des Punktes 5 des Scheidungsvergleiches gedient und sei daher ebenfalls nichtig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:

Der Beklagte wollte das in seinem Alleineigentum stehende eheliche Haus bereits vor der Ehescheidung verkaufen, weil er befürchtete, daß es sonst an die Klägerin fallen könnte. Durch seinen Vertreter erwirkte er eine Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung. Am 7.10.1993 kam es zu einer Besprechung beim Rechtsanwalt des Beklagten, bei der es zu einer Scheidungsvereinbarung kam, die im wesentlichen den Wunsch der Klägerin enthielt, daß das Haus nicht verkauft werde, sondern den Kindern erhalten bleibe. Der Beklagte hat danach von seinem Verkaufsvorhaben Abstand genommen.

In der Tagsatzung vom 29.10.1993 wurde der eingangs wiedergegebene Vergleich geschlossen. Weder bei dieser Tagsatzung noch bei der Besprechung vom 7.10.1993 kam der Rangordnungsanmerkungsbeschluß zur Sprache. Die Ausgleichszahlung von S 600.000 wurde vom Beklagten im Kreditwege finanziert und fristgerecht bezahlt. Am 20.4.1994 zog der eheliche Sohn, für den der Kläger die Obsorge hatte, zur Mutter. Dies verursachte beim Beklagten eine große nervliche Belastung; er litt unter Existenzängsten und fühlte sich wegen der bevorstehenden Unterhaltszahlungen für die Kinder genötigt, die Liegenschaft nunmehr zu verkaufen. Am 23.4.1994 erteilte er einem Vermittlungsbüro einen Verkaufsauftrag. Mit Beschluß vom 22.7.1994 wurde dem Beklagten die Obsorge für seinen Sohn entzogen und der Klägerin übertragen. Der Beklagte wurde zu Unterhaltszahlungen für beide Kinder verpflichtet. Mit Kaufvertrag vom 5.9.1994 wurde die Liegenschaft um S 2,500.000 veräußert. Unter Ausnützung der vor der Ehescheidung erwirkten Rangordnungsanmerkung wurde das Eigentum für die Käuferin einverleibt und das nachrangige, zugunsten der mj.Kinder eingetragene Veräußerungsverbot gelöscht.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte habe den Irrtum der Klägerin nicht veranlaßt. Er habe selbst bei Abschluß des Scheidungsvergleiches die mit dem Rangordnungsbeschluß verbundenen rechtlichen Möglichkeiten nicht gekannt. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Absicht gehabt, die Liegenschaft zu veräußern. Vielmehr sei der Klägerin selbst ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil sie nicht in das Grundbuch Einsicht genommen habe.

Das dagegen von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.

Zur Nichtigkeit des Vergleichspunktes 5 führte das Berufungsgericht aus, daß die in diesem Punkt des Scheidungsvergleiches vereinbarte Verpflichtung, das eheliche Haus "sowie das von der Ehegattin demnächst zu kaufen beabsichtigte Haus" jeweils den beiden ehelichen Kindern zu vererben und entsprechende letztwillige Verfügungen zu erlassen, dem zwingenden Grundsatz der Testierfreiheit widerspreche. Nach der auf andere Fälle der Teilnichtigkeit analog anzuwendenden Bestimmung des § 878 ABGB sei im Zweifel von der Restgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen auszugehen, wenn sich nicht aus dem Vertragsinhalt oder dem Parteiwillen etwas anderes ergebe (Rummel in Rummel**2 Rz 4 zu § 878 ABGB; Apathy in Schwimann**2 Rz 8 zu § 878 ABGB; SZ 44/166). Im vorliegenden Fall sei von der Restgültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen einschließlich des in Punkt 5 weiters vereinbarten Veräußerungsverbotes auszugehen, auch wenn dieses "zur Absicherung dieses Anspruches" dienen habe sollen. Die Streitteile seien davon ausgegangen, daß das Haus den gemeinsamen Kindern erhalten bleiben solle. Durch die Einräumung eines grundbücherlichen Veräußerungsverbotes werde die Parteienabsicht zumindest teilweise verwirklicht, weshalb die Aufrechterhaltung des vereinbarten Veräußerungsverbotes für sich allein eher als die gänzliche Nichtigkeit des Vergleichspunktes 5 der Parteienabsicht entspreche. Eine Nichtigkeit des gesamten Scheidungsvergleiches sei keineswegs anzunehmen, weil sich die Parteien grundsätzlich einvernehmlich scheiden lassen und einen entsprechenden Vergleich abschließen hätten wollen.

Durch ein verbüchertes Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB würde den Kindern immerhin ein bedingtes Anwartschaftsrecht eingeräumt werden und bekämen sie die Liegenschaft nach dem Ableben des Beklagten als gesetzliche Erben oder fiele ihnen im Rahmen ihres Pflichtteilsrechtes zumindest ein entsprechender Wertanteil zu. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin oder der Kinder bestehe aber deshalb nicht, weil ein Veräußerungsverbot kein verwertbares Vermögensobjekt darstelle, sondern nur ein höchstpersönliches Recht einräume. Durch das Unterlassen der Verbücherung bzw die Löschung eines Veräußerungsverbotes trete keine unmittelbare Vermögensveränderung ein, sondern entstehe ein allfälliger Schaden im Vermögen der Kinder erst nach dem Erbanfall.

Zur Anfechtung wegen Irrtums vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß ein bloßer Rechtsirrtum eine Vergleichsanfechtung nicht ermögliche. Es sei aber dem Beklagten eine arglistige Täuschung der Klägerin anzulasten. Ein Vergleich sei anfechtbar, wenn ein Teil den Vertragspartner über das Bestehen oder Nichtbestehen einzelner Ansprüche arglistig täusche; Arglist sei dann gegeben, wenn ein Teil von entscheidenden Tatsachen Gewißheit habe und er dies dem anderen verschweige. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, als rechtsunkundiger Laie die mit dem Rangordnungsbeschluß verbundenen rechtlichen Möglichkeiten nicht gekannt zu haben, weil sein Vertreter die Rangordnungsanmerkung erwirkt habe und die Bedingungen für die einvernehmliche Scheidung bei einer gemeinsamen Besprechung bei diesem ausgehandelt worden seien und er schließlich auch in der Scheidungstagsatzung anwaltlich vertreten gewesen sei; der Beklagte müsse sich das Wissen seines Rechtsvertreters zurechnen lassen. Demgegenüber sei die Klägerin nicht anwaltlich vertreten gewesen und sei der Scheidungsrichter seiner Anleitungs- und Aufklärungspflicht offenkundig nur unzureichend nachgekommen. Weder der Beklagte noch sein Vertreter hätten die Klägerin bei der Besprechung vom 7.10.1993 oder bei der Scheidungstagsatzung vom 29.10.1993 über die bereits erwirkte Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung informiert. Es könne von der rechtsunkundigen Klägerin nicht erwartet werden, daß sie die Möglichkeit und rechtliche Bedeutung einer Rangordnungsanmerkung kenne und eine entsprechende grundbücherliche Überprüfung anstelle, zumal der Rechtsvertreter des Beklagten und der Scheidungsrichter der Klägerin versichert hätten, durch den Vergleichsinhalt werde sichergestellt, daß die eheliche Liegenschaft den beiden Kindern erhalten bleibe. Die von den Parteien bei Abschluß des Vergleiches verfolgte Absicht, das Haus für die Kinder zu erhalten, sei durch die Existenz einer grundbücherlichen Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung gefährdet worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wären der Beklagte bzw sein Vertreter verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Existenz und rechtliche Bedeutung der Rangordnungsanmerkung aufzuklären. Die Unterlassung einer derartigen Aufklärung sei als Arglist zu werten, weil der Beklagte bzw sein Rechtsvertreter von einer entscheidenden Tatsache Gewißheit hatten und diese der Klägerin verheimlichten. Wäre die Klägerin über die Existenz und die rechtliche Bedeutung einer Rangordnungsanmerkung aufgeklärt worden, so hätte sie verlangen können, daß die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses, welche sich in Verwahrung des Vertreters des Beklagten befand, in ihrer Gegenwart vernichtet oder ihr ausgefolgt werde. Dadurch wäre eine spätere Ausnützung der Rangordnungsanmerkung ausgeschlossen worden. Zur Sicherung des von den Parteien verfolgten Vergleichszweckes wäre ihr ein Anspruch auf Vernichtung oder Ausfolgung der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses zugestanden. Der Beklagte habe die Klägerin über das Bestehen dieses Anspruches arglistig getäuscht, weshalb eine Irrtumsanfechtung grundsätzlich zu bejahen sei. Auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen könne wegen Willensmängel angefochten werden (SZ 58/43; RZ 1993/95).

Die Begründung des Beklagten für seinen nachträglichen Veräußerungsbeschluß, nämlich der Wechsel der Obsorge für den Sohn und die Belastung durch Unterhaltszahlungen für zwei Kinder, könne nicht als Wegfall der Vergleichsgrundlage und Rechtfertigung für sein Verhalten gewertet werden.

Im vorliegenden Fall sei der Irrtum der Klägerin unwesentlich, weil die Streitteile dennoch einen Scheidungsvergleich, allenfalls mit einem etwas anderen Inhalt, geschlossen hätten. Demgemäß begehre die Klägerin auch eine Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB. Ob die Klägerin tatsächlich auf einen ihr gesetzlich zustehenden Anspruch (Ausgleichszahlung) teilweise verzichtet habe und ihr demnach die begehrte Vertragsanpassung zustehe, könne mangels ausreichender erstgerichtlicher Feststellungen nicht beurteilt werden. Nach Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahmen werde das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, um den hypothetischen Ausgang eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG beurteilen zu können. Hätte die Klägerin bei Abschluß des Scheidungsvergleiches Kenntnis davon gehabt, daß den Kindern tatsächlich kein rechtlich abgesichertes Veräußerungsverbot eingeräumt, sondern dem Beklagten die Möglichkeit eines Verkaufes vorbehalten bleibe, so hätte sie wohl eine Ausgleichszahlung in angemessener Höhe begehrt und keinesfalls auf einen Teil verzichtet. Ob sie aber tatsächlich auf einen Teil verzichtet habe und ihr demgemäß die begehrte Vertragsanpassung zustehe, könne erst nach Klärung des hypothetischen Ergebnisses eines Aufteilungsverfahrens beurteilt werden.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darüber existiere, ob bei Vereinbarung eines grundbücherlichen Veräußerungsverbotes im Rahmen eines Vergleichsabschlusses das Verschweigen einer bereits erwirkten Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung selbst bei Nichtvorliegen einer aktuellen Verkaufsabsicht als arglistige Täuschung zu werten sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die Klägerin hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (§ 526 Abs 2 ZPO) - unzulässig.

Der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage, ob bei Vereinbarung eines grundbücherlichen Veräußerungsverbotes im Rahmen eines Vergleichsabschlusses das Verschweigen einer bereits erwirkten Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung selbst bei Nichtvorliegen einer aktuellen Verkaufsabsicht als arglistige Täuschung zu werten sei, kommt nämlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer zur Anfechtung berechtigen (SZ 58/69; HS 24.440 = 24.699 uva); Voraussetzung ist, daß eine nach der Verkehrsanschauung gebotene Aufklärung unterlassen wird (SZ 53/13; SZ 58/69 ua). Unterbleibt die pflichtgemäße Aufklärung arglistig, kann der dadurch herbeigeführte Vertrag wegen List (§ 870 ABGB), andernfalls nach § 871 ABGB angefochten werden. Generelle Aussagen darüber, wann und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; es kommt hiebei vor allem auf die Übung des redlichen Verkehrs an (4 Ob 301/97m mwN; Apathy in Schwimann**2 Rz 6 zu § 870 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte oder sein Vertreter hätten die Klägerin über die mit einer Rangordnungsanmerkung vertretenen Folgen aufklären müssen, ist vertretbar; von einer Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, kann keine Rede sein.

Auch sonst werden im Rekurs des Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt:

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen könne wegen Willensmängel angefochten werden und bestehe auch bei einem derartigen Vergleich eine Aufklärungspflicht, entspricht der Rechtsprechung (RZ 1993/95). Auch zur Frage der Arglist ist das Berufungsgericht nicht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen. List setzt eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung voraus; sie erfordert die positive Kenntnis, daß der andere (überlistete) Teil irrt und daß der Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß ausübt (SZ 41/33; SZ 53/108 ua). Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der anderen nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären (4 Ob 510/93 = HS 24.440 und 24.699). Daß der Umfang der Aufklärungspflicht jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wurde bereits oben dargetan.

Was die Frage der Gültigkeit des Restvertrages betrifft, bewirkt ein Eingriff in die Testierfreiheit durch Testiergebot oder Testierverbot Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB (Welser in Rummel**2 Rz 1 zu § 610). Bei teilweiser Unmöglichkeit ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Parteien auch ohne den unmöglichen Teil kontrahiert hätten; hätten die Vertragspartner den Restteil des Vertrages auch allein geschlossen, so ist er gültig, andernfalls ungültig (§ 878 Satz 2 ABGB). Die Frage, ob die Vertragspartner den Restteil des Vertrages auch allein geschlossen hätten, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine erhebliche Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, durch die Einräumung eines grundbücherlichen Veräußerungsverbotes hätte die Parteienabsicht zumindest teilweise verwirklicht werden können, nicht erblickt werden.

Da sohin die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war der Rekurs zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Da die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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