Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.766,25 (darin S 978,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der klagende Fliegerverein und die beklagte Flugzeughandelsgesellschaft standen schon länger in einer Geschäftsbeziehung. Die beklagte Partei hatte der klagenden Partei wiederholt Flugzeuge verkauft und auch gebrauchte Flugzeuge zurückgenommen. Am 30.Mai 1980 nahm die klagende Partei das Anbot der beklagten Partei vom 19.Mai 1980 an, ein Flugzeug Piper Seminole OE-FBN durch einen Leasinggeber ankaufen zu lassen und durch die klagende Partei als Leasingnehmer in Benützung zu nehmen. Die beklagte Partei verpflichtete sich, das Flugzeug falls erforderlich, frühestens jedoch zwei Jahre nach Abschluß des Leasing-Vertrages zu dem nach dem Tilgungsplan aushaftenden Restkapital als Rücknahmepreis zurückzunehmen, und dies sollte auch für das dritte Jahr gelten. Der Leasing-Vertrag wurde am 29.August 1980/11.September 1980 geschlossen.
Die klagende Partei begehrte mit der am 22.September 1983 erhobenen Klage von der beklagten Partei die Zahlung des Rücknahmepreises von S 1,198.695,86. Die beklagte Partei habe ihre Übernahmsverpflichtung am 16.August 1982 noch vorbehaltslos anerkannt, dann aber die Zurücknahme des Flugzeugs verweigert. Die klagende Partei könne der beklagten Partei jederzeit das Eigentum am Flugzeug verschaffen. Der Leasing-Geber sei zum Verkauf bereit. Die beklagte Partei habe sich nicht auf Mängel am Flugzeug berufen, sondern ihre Rücknahmeverpflichtung bestritten.
Nach dem Verkauf des Flugzeugs durch den Leasing-Geber um S 700.000,- und Gutschrift dieses Erlöses schränkte die klagende Partei ihr Klagebegehren auf Zahlung von S 315.843,95 sA ein und verlangte diesen Betrag als Schadenersatz.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die klagende Partei könne sich auf ein Rückgaberecht nicht berufen, weil sie nicht Eigentümerin des Flugzeuges geworden sei. Die Rückgaberegelung sei als bloße Formalität zur Beschwichtigung einzelner Vereinsmitglieder in das Angebot aufgenommen, vom Vereinsobmann aber zugesichert worden, vom Rückgaberecht nicht Gebrauch zu machen. Die klagende Partei habe das Flugzeug wegen zu geringer Auslastung zurückstellen wollen. Nur gewichtige, außerhalb der Sphäre der klagenden Partei liegende Gründe sollten die Rückstellung des Flugzeuges rechtfertigen. Die beklagte Partei habe die Rücknahme des Flugzeugs auch deshalb berechtigt verweigert, weil es Mängel im elektrischen Bordnetz und am Zündmagnetsystem aufwies und untaugliche Ersatzteile eingebaut worden waren. Das Flugzeug sei zur Zeit der für den 29.August 1983 angekündigten Übergabe nicht lufttauglich gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest:
Bei den Vertragsverhandlungen wurde die Rücknahmeregelung zwischen dem Obmann des klagenden Vereins Franz Z*** und dem Geschäftsführer der beklagten Partei Karl S*** vereinbart, weil der Vereinsvorstand Bedenken hatte, ob das Flugzeug ausgelastet sein werde. Die Ankaufsfinanzierung übernahm die Leasing-Geberin. Im Punkt 7 der Vereinbarung hat sich die beklagte Partei verpflichtet, das "Flugzeug, falls erforderlich, frühestens nach zwei Jahren ab Beginn des Leasing-Vertrages zum aushaftenden Restkapital, das sind laut Tilgungsplan S 1,274.517,- wieder zurückzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für das dritte Jahr." Nach der Absicht der Vertragsteile sollte nicht die Leasing-Geberin "DIE E*** V*** UND B*** Gesellschaft mbH & Co Leasing Kommanditgesellschaft", sondern der klagende Verein als Flugzeughalter zur Rückgabe der Maschine in lufttüchtigem Zustand berechtigt sein, sofern der Verein die monatlichen Leasingraten von S 34.351,- zuzüglich Umsatzsteuer nicht durch die Einnahmen an Fluggebühren aus der Vermietung des Flugzeuges abdecken könne. Der Vereinsobmann erklärte, der Vorstand bestehe auf der Einräumung dieses Rechtes, der Verein werde aber davon ohnehin nicht Gebrauch machen, wenn alles wie bisher laufe. Das Flugzeug war in der Folge nur zur Hälfte ausgelastet. Der Verein erlitt einen Verlust von S 1,200.000,- und trat deshalb an die beklagte Partei wegen der Rücknahme des Flugzeuges heran. Diese schrieb am 16.August 1982, eine Rücknahmeverpflichtung bestehe, doch sei entgegen der von der klagenden Partei geäußerten Ansicht im Rücknahmepreis die Umsatzsteuer schon enthalten. Es solle gemeinsam der Verkauf an einen Dritten erfolgen. Dem klagenden Verein wurde die Zurücknahme des Flugzeuges durch die beklagte Partei bei Kauf einer neuen Maschine angeboten, doch kaufte die klagende Partei ein gebrauchtes Flugzeug in Deutschland. Sie hatte die geleaste Piper am 3.August 1983 zur Vornahme von Instandhaltungs- und Servicearbeiten in die Werft Trausdorf gestellt, über deren Vermögen kurz darauf im August 1983 der Konkurs eröffnet wurde. Die beklagte Partei lehnte am 26. August 1983 die ihr für den 29.August 1983 angekündigte Übernahme des Flugzeuges auf dem Flughafen Wien - Schwechat ab, weil die zu geringe Auslastung die Vertragsauflösung nicht rechtfertige und der frühere Obmann zugesagt habe, der klagende Verein werde von dem Rückgaberecht keinen Gebrauch machen. Der Marktwert der Maschine liege unter dem nach dem Tilgungsplan aushaftenden Betrag. Die klagende Partei stellte das Flugzeug am 29.August 1983 zur Übergabe auf dem Flughafen Wien - Schwechat bereit. Die für die Zulassung des Flugzeuges erforderliche technische Abnahme durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt war zu dieser Zeit nicht erfolgt. Das Flugzeug wies nach der Beanstandungsliste vom 11.August 1983 Mängel unter anderem am Querruder auf und war bei der Bereitstellung zur Übergabe nicht lufttüchtig. Die elektrische Trimmung funktionierte nicht, am Bug im Bereich des rechten Querruders bestanden Strukturrisse, die Nasenrippe des rechten Querruders hatte einen Riß, die Drahtsicherung am rechten Propeller fehlte, der Einlaßschlauch zum Vergaserluftgehäuse am rechten Triebwerk hatte einen Riß, die 100-Stunden-Kontrolle war nicht ordnungsgemäß erfolgt, und es fehlten die Revisionen 4 und 5 im Flugzeugsbetriebshandbuch sowie der Nachweis der Durchführung der Querruderverstärkung, der neuerlichen Kontrolle der Befestigung des Querruderausgleichsgewichtes und der Anbringung der Verstärkung im Bugbereich sowie der besonderen Kontrolle des Zündverteilers. Jeder der Mängel war für sich geeignet, die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs aus behördlicher Sicht in Frage zu stellen. Die Prüfstelle teilte der klagenden Partei als Halter am 1.September 1983 mit, die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges könne nicht wieder erklärt werden, weil die dazu notwendigen Erledigungsmeldungen des Luftfahrzeugwartes der Werft Trausdorf, dessen Luftwarteschein seit geraumer Zeit abgelaufen war, nicht anerkannt würden. Das Flugzeug wurde am 19.September 1983 in die Werft nach Linz-Hörsching geflogen. Die Leasing-Geberin teilte der klagenden Partei am 1.September 1983 mit, sie sei bereit, das Flugzeug um S 1,097.000,- zu verkaufen. Die klagende Partei stellte das Flugzeug am 16.November 1984 der Leasing-Geberin zurück. Es wurde im Jänner 1986 um S 700.000,- verkauft.
Das Erstgericht meinte bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts, die Rücknahmevereinbarung zu einem bestimmten Preis komme einer Rückverkaufsabsprache nahe und sei gerade deshalb vorgesehen worden, damit der klagende Verein das Flugzeug in flugtüchtigem Zustand zurückstellen könne, wenn die eingenommenen Fluggebühren zur Abdeckung der Leasing-Kosten nicht ausreichten. Die Leasing-Geberin habe dem Rückverkauf zugestimmt, doch sei die beklagte Partei zur Zurücknahme nur verpflichtet gewesen, wenn sich das Flugzeug innerhalb der vereinbarten Frist in lufttauglichem Zustand befunden hätte. Ihr Mißtrauen gegen die Werft Trausdorf habe sich als berechtigt herausgestellt. Sie sei nicht zur Übernahme der mangelhaften Sache verpflichtet gewesen und könne aus der Verweigerung der Übernahme nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf der Rücknahmefrist habe die beklagte Partei das Flugzeug nicht mehr zurücknehmen müssen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hatte, nicht Folge. Es trat im wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei und führte noch aus, ein Flugzeug sei nach § 17 LFG nur lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet sei, die wieder dann vorliege, wenn alle Einzelteile des Luftfahrzeuges und das Luftfahrzeug als solches betriebssicher seien. Ein luftuntüchtiges Zivilluftfahrzeug dürfe auch dann, wenn die Zulassung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt noch nicht nach § 19 LFG widerrufen wurde, im Flug nicht verwendet werden. Das Flugzeug sei, als es der beklagten Partei am 29.August 1983 zur Rücknahme angeboten wurde, nicht lufttüchtig im Sinne des § 17 LFG gewesen. Bei der Ausübung des der klagenden Partei befristet eingeräumten Rückgaberechtes handle es sich nicht um eine "Wandlung" (Vertragsauflösung), weil zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Schuldverhältnis nicht bestand. Die klagende Partei habe vielmehr durch rechtzeitige Erklärung innerhalb des vereinbarten Rücknahmezeitraumes (vom 11.September 1982 bis 11.September 1983) das Rückgaberecht ausüben können, und die Leasing-Geberin als Eigentümerin sei zum Rückverkauf auch bereit gewesen. Nach dem festgestellten Parteiwillen sollte die beklagte Partei das Luftfahrzeug allerdings nur zurückkaufen müssen, wenn es lufttüchtig war. Hätte die klagende Partei das Flugzeug nicht innerhalb des Rücknahmezeitraumes in lufttüchtigen Zustand versetzt, so sei die Rückgabemöglichkeit durch den Fristablauf weggefallen. Die klagende Partei habe nicht behauptet, daß die beklagte Partei listig vorgegangen sei, wenn sie die Weigerung zur Zurücknahme des Luftfahrzeuges nicht auf das Fehlen der Lufttüchtigkeit, sondern auf die Bestreitung ihrer Rücknahmeverpflichtung gründete. Sie könne daher die Weigerung auch noch nachträglich mit dem Mangel der Lufttauglichkeit rechtfertigen, die für die Rücknahmeverpflichtung vereinbarungsgemäß vorausgesetzt war. Sie habe die Übernahme des mangelhaften Flugzeuges zu Recht verweigert und sei nicht in Annahmeverzug gewesen. Sie habe keinen Anlaß zu einer Mängelrüge nach § 377 HGB gehabt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionswerberin gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie meint, es sei überhaupt kein Mangel am Luftfahrzeug vorgelegen, sondern es habe sich nur um kleine Fehler als Folge der gewöhnlichen Abnutzung gehandelt, denen nicht die von den Vorinstanzen beigemessene Bedeutung zukomme. Im Tatsachenbereich ist nämlich festgestellt, daß zahlreiche schwerwiegende Mängel bestanden, von denen jeder für sich geeignet war, die Lufttüchtigkeit in Frage zu stellen, und daß der klagenden Partei eine Mitteilung zuging, daß die Lufttüchtigkeit nicht wieder erklärt werden könne. Es ist auch naheliegend, daß eine Voraussetzung der von der beklagten Partei zugesicherten Rückkaufsverpflichtung darin bestanden hat, daß das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Ausübung des Rückgaberechtes, dem die Übergabe des Flugzeuges und die Verschaffung des Eigentums unmittelbar nachzufolgen hatten, und bei der Übergabe in lufttüchtigem Zustand sein mußte. Die Lufttüchtigkeit war eine der Bedingungen für die Wirksamkeit der Rückgabeerklärung. Diese Bedingung war nicht erfüllt und der klagenden Partei, der alle Unterlagen zur Verfügung standen und die anders als die beklagte Partei darauf Einfluß nehmen konnte, daß den Beanstandungen der Luftfahrbehörden ehestens Rechnung getragen wird, mußte auch bekannt sein, daß es daran fehlte, daß das Flugzeug lufttüchtig war, als sie die Übergabe anbot. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, daß die beklagte Partei sie nicht über das Fehlen dieser bedungenen Voraussetzung aufklärte, denn der Aufklärung bedurfte es nicht (vgl. SZ 52/22). Die klagende Partei als Halterin des Luftfahrzeuges mußte ohnedies wissen, daß das Flugzeug nicht im bedungenen Zustand war, und sie hatte auch nicht etwa erklärt, daß sie in kurzer Frist die Mängel auf ihre Kosten beheben lasse. Sie wollte vielmehr das luftuntaugliche Luftfahrzeug an die beklagte Partei übergeben.
Auch der Auslegung der Befristung der Rücknahmevereinbarung durch die Vorinstanzen wird beigetreten. Die beklagte Partei sollte frühestens zwei Jahre nach Abschluß des Leasing-Vertrages zwischen der klagenden Partei und der Leasing-Geberin und längstens bis zum Ablauf des dritten Vertragsjahres zum Rückkauf des Luftfahrzeuges auf Verlangen der klagenden Partei verpflichtet sein. Aus der Formulierung "auch für das dritte Jahr" läßt sich keine unbefristete Rückkaufsverpflichtung der beklagten Partei ableiten. Bis zum Ablauf der Frist hat aber die klagende Partei der beklagten Partei die Rückgabe des Flugzeugs in lufttauglichem Zustand nicht angeboten und daher die Frist versäumt, auch wenn sie das schadhafte Flugzeug knapp vor Ablauf des Rücknahmezeitraumes übergeben wollte. Eine Verletzung einer Vertragspflicht oder sonst eine ihre Schadenersatzpflicht begründende schuldhafte Handlung oder Unterlassung der beklagten Partei liegt nicht vor. Es besteht daher kein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz des Ausfalles, der ihr dadurch entstanden ist, daß das Flugzeug schließlich erst wesentlich später um S 700.000,- verkauft werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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