OGH 10Ob70/98m

OGH10Ob70/98m17.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika D*****, vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr.Christian R*****, vertreten durch Dr.Manfred Meyndt ua, Rechtsanwälte in Linz, sowie die auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Verlassenschaft nach Ing.Karl H*****, vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, und Bank *****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1,133.675,84 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. November 1997, GZ 4 R 106/97d-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der unter Zitierung des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO relevierte (und mit einem Widerspruch des Urteiles mit sich selbst begründete) Nichtigkeitsgrund (samt daraus abgeleiteter erheblicher Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) liegt nicht vor. Dieser zweite Fall der genannten Gesetzesstelle betrifft nämlich nach herrschender Auffassung nur den Spruch eines Urteils; ein Widerspruch in den Gründen (wie er hier vermeintlich aufgezeigt wird), reicht nicht aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN; Fasching, LB2 Rz 1760).

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht als Beteiligte im Sinne des § 81 Abs 3 KO qualifiziert (SZ 27/305, JBl 1987, 53, AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64, 8 Ob 1655/91) und damit auch keine Haftung des Beklagten (als vormaligem Masseverwalter) nach dieser Gesetzesstelle (iVm § 1299 ABGB, § 81 Abs 1 KO) abgeleitet werden. So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO zählt (NZ 1992, 64; MGA KO8 E 39a zu § 81; jüngst auch Hierzenberger/Rill in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Involvenzgesetzen, 2. Lfg, Rz 24 zu § 81 KO), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. Besondere Beratungspflichten des Masseverwalters bestehen in einem solchen Falle nicht (SZ 27/305, NZ 1992, 64 [das dort wiedergegebene Zitat "SZ 28/305" ist ein Druckfehler und betrifft richtigerweise die Entscheidung SZ 27/305]).

Zwar können auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer zur Anfechtung eines Rechtsgeschäftes berechtigen, insbesondere wenn eine nach der Verkehrsanschauung gebotene Aufklärung unterlassen wurde (4 Ob 510/93, 10 Ob 2066/96p, 4 Ob 301/97m, jeweils mwN). Die Klägerin begehrt hier jedoch nicht die Aufhebung des Liegenschaftskaufvertrages, sondern ausschließlich Schadenersatzansprüche, welche zu ihrer (erfolgreichen) Durchsetzung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraussetzen. Vertragspartner war jedoch nicht der Beklagte persönlich - insoweit könnten auch bloß fahrlässig veranlaßte Irrtümer des anderen Teiles unter Umständen schadenersatzpflichtig machen (SZ 48/102 = JBl 1976, 205) -, sondern die von diesem vertretene Gemeinschuldnerin (Beil./E), wobei der darüber abgeschlossene Kaufvertrag in der Folge auch konkursgerichtlich genehmigt wurde.

Selbst wenn man - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes - davon ausgeht, daß der Beklagte von dem die Baulandwidmung der kaufgegenständlichen Liegenschaft aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.4.1994 im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 7.10.1994 Kenntnis hatte, so fehlen dennoch Grundlagen für eine vorsätzliche Irreführung durch den Beklagten. Dies wäre jedoch bei direkter Inanspruchnahme des Vertreters einer vertretenen Partei (hier: der Masse) und Geltendmachung bloßer Vermögensschäden grundsätzlich unerläßliche Voraussetzung (SZ 56/135 mwN). Auch die Revisionsausführungen beschränken sich auf die allgemeine Behauptung eines vorsätzlichen Handelns, ohne einen Sachverhalt aufzuzeigen, der eine Grundlage für einen solchen Schluß bieten könnte. Allein der Umstand, daß dem Beklagten die Widmungsänderung bekanntgeworden war, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe die Klägerin hierüber bewußt in Irrtum geführt.

Im übrigen handelt es sich dabei, ob ein bestimmter Umstand im Verfahren (ausreichend) vorgebracht wurde, nicht um eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Frage.

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