Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, wird zu den Rechtsmittelausführungen in Kürze wie folgt Stellung genommen:
Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Erstgericht und das Berufungsgericht seien von der ständigen Rechtsprechung zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten abgewichen. Hier seien zwei rechtlich erhebliche Fragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten: Unter welchen Umständen müsse der Verkäufer für ihn, nicht aber den Käufer absehbare nachteilige Beeinträchtigungen des Kaufgegenstandes dem Käufer vor Vertragsabschluss zur Kenntnis bringen? Welche Maßnahmen müsse ein (nicht rechtskundiger) Erwerber setzen, um ein dem Verkäufer zumindest grundsätzlich bekanntes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes so deutlich herauszustellen, dass der Verkäufer verpflichtet werde, über ihm bekannte denkbare Beeinträchtigungen Aufklärung zu erteilen? Im konkreten Fall ging es um eine im Stadtzentrum von Wien gelegene Eigentumswohnung, welche die Klägerin in der später nicht verwirklichten Erwartung der Freiheit von Lärmbelästigungen (insbesondere durch ein im selben Haus betriebenes Restaurant) von der Beklagten gekauft hatte. Die Vorinstanzen verneinten übereinstimmend die Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht; die Beklagte habe nicht darauf hinweisen müssen, wie sie ein freistehendes Geschäftslokal zu nutzen beabsichtige, etwa durch Erweiterung des bereits vorher bestehenden Restaurants.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, nicht bestehe (SZ 52/22; SZ 55/51 ua); jeder Teil müsse nämlich grundsätzlich selbst seine eigenen Interessen wahrnehmen (JBl 1992, 711). So genüge beim Kauf eines Unternehmens zur Erfüllung der Offenlegungspflicht des Verkäufers im Allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben (WBl 1988, 341; 2 Ob 509/96). Auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer können nach ständiger Rechtsprechung zur Anfechtung berechtigen (SZ 28/103; SZ 46/84; SZ 55/51; SZ 58/69; 4 Ob 510/93 uva); Voraussetzung dafür ist aber, dass eine nach der Verkehrsanschauung gebotene Aufklärung unterlassen wird (SZ 47/148; SZ 53/13; SZ 58/69 ua). Unterbleibt die pflichtgemäße Aufklärung arglistig, dann kann der dadurch herbeigeführte Vertrag wegen List (§ 870 ABGB), andernfalls nach § 871 ABGB (SZ 58/69 ua) angefochten werden. Generelle Aussagen darüber, wann und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; es kommt hiebei vor allem auf die Übung des redlichen Verkehrs an (4 Ob 301/97m; 2 Ob 382/97h; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 870; Apathy in Schwimann2 Rz 6 zu § 870 ABGB; vgl SZ 52/22; SZ 57/70 ua).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte bzw ihre Vertreter hätten die Klägerin angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht darüber aufklären müssen, dass das bei Kaufabschluss leer stehende, unter der Wohnung liegende Geschäftslokal einer ehemaligen Drogerie möglicherweise an den Betreiber des im selben Haus befindlichen Restaurants zwecks Erweiterung seines Betriebes vermietet werden würde, orientiert sich an den dargestellten Grundsätzen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht; eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor. Schließlich konnte von den Vorinstanzen nicht einmal im Tatsächlichen festgestellt werden, ob durch den Betrieb des erweiterten Restaurants eine bloß subjektiv für die Klägerin oder allgemein erhebliche Lärmbelästigung hervorgerufen worden sei.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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