OGH 5Os1126/54; 7Os84/59; 7Os125/59; 9Os289/59; 8Os394/61 (RS0099945)

OGH5Os1126/54; 7Os84/59; 7Os125/59; 9Os289/59; 8Os394/6127.6.2024

Rechtssatz

Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).

Normen

StPO §282 B
StPO §285a Z1

5 Os 1126/54OGH22.09.1954

Veröff: EvBl 1955/195 S 319

7 Os 84/59OGH15.04.1959
7 Os 125/59OGH20.05.1959
9 Os 289/59OGH16.09.1959
8 Os 394/61OGH28.11.1961
10 Os 82/66OGH03.05.1966

Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht durch voll Entmündigten. (T1) Veröff: EvBl 1966/416 S 526

9 Os 160/66OGH08.11.1966

Vgl; Beisatz: Zurückziehung der bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) Veröff: EvBl 1948/475

9 Os 107/69OGH31.07.1969

Beisatz: Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T3)

9 Os 187/69OGH05.02.1970

Beisatz: Hier: Zurückziehung einer Berufung gegen bezirksgerichtliches Urteil durch Staatsanwaltschaft. (T4)

9 Os 25/69OGH18.12.1970

Beisatz: Daran kann weder die Ansicht des Erstgerichtes von einem möglichen Irrtum des Rechtsmittelwerbers noch dessen Erklärung, trotz der Rückziehungserklärung, doch eine Nichtigkeitsbeschwerde erheben zu wollen, etwas ändern. (T5)

10 Os 172/71OGH05.10.1971
10 Os 62/72OGH27.06.1972
10 Os 109/72OGH04.07.1972

Beisatz: Ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch Jugendlichen in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters. (T6)

13 Os 70/72OGH19.07.1972
9 Os 43/73OGH25.10.1973

Veröff: RZ 1974/10 S 13

9 Os 46/74OGH29.05.1974

Veröff: EvBl 1975/40 S 75

10 Os 32/74OGH19.06.1974

Beisatz: Rechtsmittelerklärung weder des Jugendlichen noch des gesetzlichen Vertreters, Verstreichen der dreitägigen Anmeldungsfrist. (T7)

13 Os 93/76OGH08.07.1976
12 Os 20/77OGH17.02.1977

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit nachfolgendem (unbeachtlichen) Widerruf des unmissverständlich erklärten Rechtsmittelverfahren. (T8)

13 Os 15/77OGH30.03.1977

Vgl aber; Beisatz: Rechtsmittelverzicht als Unterwerfung unter einen bestimmten Schuldspruch und Strafausspruch, der nicht durch ein Rechtsmittel des Anklägers abgeändert wird (Vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 5 a zu § 285 a StPO). (T9) Veröff: EvBl 1977/236 S 525 = RZ 1977/58 S 110

13 Os 25/78OGH16.02.1978

Ähnlich; Beisatz: Motivirrtum irrelevant. (T10)

9 Os 57/79OGH15.05.1979

Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht, der keinen Zweifel über den wahren Willen des Erklärenden offen lässt, ist unwiderruflich. (T11)

9 Os 171/79OGH27.11.1979

Beisatz: Hier: Rechtsmittelverfahren ohne vorherige Beratung mit dem Verteidiger. (T12)

13 Os 1/80OGH24.01.1980
13 Os 2/81OGH04.03.1981
10 Os 43/82OGH23.03.1982
9 Os 2/82OGH11.05.1982

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10

9 Os 72/82OGH11.05.1982

Beisatz: Die Behauptung, die Verzichtserklärung in einem Zustand der Depression abgegeben zu haben, ist ohne Relevanz. (T13)

13 Os 28/83OGH24.02.1983
11 Os 34/85OGH19.03.1985

Beisatz: Ein nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung von einem zurechnungsfähigen (prozessfähigen) Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich. (T14)

9 Os 170/84OGH04.12.1984
13 Os 162/85OGH24.10.1985

Beisatz: Ob die Anmeldung eines Rechtsmittels (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) dem Verzicht auf ein solches (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) vorausgeht oder ihm nachfolgt, ist angesichts der Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts gleichgültig. (T15)

9 Os 8/86OGH22.01.1986
11 Os 141/87OGH03.11.1987
15 Os 11/88OGH09.02.1988

Vgl auch; Veröff: SSt 59/11

14 Os 62/88OGH11.05.1988

Beisatz: Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam und demzufolge - wie übrigens auch nach § 268 Abs 2 StPO nF - unwiderruflich. (T16)

13 Os 14/89OGH09.02.1989
13 Os 27/89OGH30.03.1989
12 Os 126/89OGH12.10.1989
12 Os 22/90OGH29.03.1990

Beis wie T2; Beisatz: Es sei denn, dass dem Gericht schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt ist, dass zwischen diesem und dem Angeklagten in Bezug auf den Umfang der Urteilsanfechtung kein Konsens besteht (EvBl 1979/164 = ÖJZ-LSK 1979/115). (T17)

11 Os 36/90OGH04.04.1990
15 Os 32/90OGH03.04.1990

Beisatz: Abgesehen vom Fall des § 268 Abs 2 StPO. (T18)

12 Os 63/90OGH28.06.1990

Veröff: EvBl 1990/177 S 818

14 Os 103/90OGH06.11.1990
15 Os 10/93OGH11.03.1993

Beis wie T2

15 Os 114/93OGH26.08.1993

Vgl auch

12 Os 9/95OGH26.01.1995
14 Os 132/95OGH19.09.1995
11 Os 156/95OGH21.11.1995
15 Os 59/96OGH14.05.1996
11 Os 119/97OGH26.08.1997

Auch

15 Os 150/99OGH25.11.1999

Auch; Beis wie T10

11 Os 56/00OGH27.06.2000

Auch; Beisatz: Die Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. (T19)

15 Os 36/02OGH23.05.2002

Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht durch Betroffenen. (T20)

13 Os 61/02OGH17.07.2002

Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht. (T21)

11 Os 98/02OGH13.08.2002

Beisatz: Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum, Missverständnis oder Abgabe in einer schlechten psychischen Verfassung. (T22)

14 Os 17/03OGH11.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Er setzt jedoch die Prozessfähigkeit des Verzichtenden voraus. (T23)

14 Os 114/03OGH09.09.2003

Beis ähnlich wie T10; Beis wie T23

15 Os 3/04OGH29.01.2004

Auch

14 Os 48/05yOGH07.06.2005

Vgl auch; Beis wie T22 nur: Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum oder Missverständnis. (T24)

14 Os 142/07zOGH11.03.2008

Auch; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T25); Beisatz: Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. (T26)

11 Os 78/08tOGH19.08.2008

Beisatz: Der Verzicht auf ein Rechtsmittel - der auch in der Zurückziehung eines solchen zum Ausdruck kommt - wirkt absolut und ist unwiderruflich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Rechtsmittelausführung nach Urteilsangleichung setzt den - hier nicht gegebenen - unwiderrufen kontinuierlichen Anfechtungswillen voraus. (T27); Beisatz: Hier: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Stellung eines Urteilsberichtigungsantrages. (T28)

14 Os 28/09pOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T29); Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T30); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T31); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T32)

13 Os 143/09tOGH17.12.2009

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Wer bloß angesichts einer mit dem verkündeten Urteil nicht übereinstimmenden Urteilsausfertigung auf Rechtsmittel verzichtet, bedarf mit Blick auf die Möglichkeit einer Urteilsangleichung, aber auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 (§§ 345 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1) StPO keines prozessualen Schutzes. (T33)

14 Os 171/10vOGH25.01.2011
13 Os 144/10sOGH17.02.2011

Beisatz: Dies gilt auch für die ‑ in § 285a Abs 1 Z 1 StPO unveränderte ‑ Rechtslage nach Inkrafttreten des StrafprozessreformG, BGBl I 2004/19. (T34)

11 Os 24/11fOGH19.05.2011

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist unbeachtlich. (T35)

14 Os 25/12aOGH03.04.2012

Beis wie T25; Beisatz: Hier: Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte „habe sich in einer Irrtumssituation“ befunden und „hätte Rechtsmittel angemeldet“, wenn er gewusst hätte, „dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhebt“ geht ins Leere. (T36)

7 Bkd 2/11OGH07.05.2012
12 Os 97/13aOGH05.09.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T21; Auch Beis wie T22; Auch Beis wie T24; Auch Beis wie T25

11 Os 89/14vOGH16.09.2014

Beis ähnlich wie T29

13 Os 111/14vOGH18.12.2014

Auch

15 Os 150/15wOGH09.12.2015
14 Os 4/16vOGH08.03.2016

Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T22

11 Os 123/16xOGH17.01.2017
12 Os 55/18gOGH05.07.2018

Beis ähnlich wie T10

15 Os 97/19gOGH11.09.2019
14 Os 151/19sOGH25.02.2020

Vgl

15 Os 54/20kOGH22.05.2020

Vgl auch, Beis wie T29

11 Os 59/20sOGH07.07.2020

Vgl; Beisatz: Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist. (T37)

15 Os 51/21wOGH10.06.2021

vgl

13 Os 67/21hOGH29.09.2021
12 Os 62/21sOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T27

13 Os 13/22vOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes. (T38)

13 Os 69/22dOGH07.09.2022
11 Os 71/22hOGH27.09.2022

Vgl

13 Os 82/22sOGH19.10.2022

Vgl

14 Os 108/22xOGH06.12.2022
13 Os 113/22zOGH21.07.2022
13 Os 14/23tOGH31.05.2023
11 Os 87/23pOGH29.08.2023

vgl

13 Os 111/23gOGH20.12.2023
13 Os 29/24zOGH22.05.2024

vgl

12 Os 49/24hOGH27.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19540922_OGH0002_0050OS01126_5400000_001

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