European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00111.14V.1218.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2014, GZ 125 Hv 37/14y‑143, wurde Dr. Jalal J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach „§§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB“ schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung gab nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern, nach Rücksprache mit dem Verteidiger, auch der Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 142 S 41).
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 wies der Vorsitzende die dennoch gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Jalal J***** (ON 150 und ON 151) aus dem Grund des § 285a Z 1 StPO zurück (ON 159).
Am 13. Oktober 2014 langte ein mit 3. Oktober 2014 datiertes, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Schreiben des Dr. Jalal J***** ein, in dem dieser erklärte, gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. September 2014 Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben.
Rechtliche Beurteilung
Bereits zufolge der Sperrwirkung des vom Erstgericht gemäß § 285a Z 1 StPO gefassten Beschlusses war die Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ohne Aufhebung der Entscheidung darf über den gleichen Gegenstand nicht noch einmal abgesprochen werden (vgl RIS‑Justiz RS0101040, RS0100454, RS0101270, RS0127794). Im Übrigen sei angemerkt, dass die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Erstgericht zu Recht erfolgte, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0116751, RS0099945).
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