Spruch:
Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst N*** des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt sowie deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte anschließend an die Rechtsmittelbelehrung und an die weitere Belehrung, daß er die Möglichkeit habe, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu halten, das Urteil anzunehmen erklärte; nach einem nunmehr erhobenen Einwand des Verteidigers dahin, daß die Rechtsmittelerklärung er abzugeben habe, und nach einem dieser Auffassung widersprechenden Hinweis der Schöffengerichtsvorsitzenden darauf, daß die Abgabe der betreffenden Erklärung sehr wohl dem Angeklagten zukomme, entfernten sich letzterer und der Verteidiger aus dem Verhandlungssaal; im Anschluß an dessen Wiederbetreten meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 68). Beide Rechtsmittel wurden vom Verteidiger (nach der Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn) fristgerecht ausgeführt (S 81, ON 16).
Rechtliche Beurteilung
Durch die Erklärung, "das Urteil anzunehmen", hatte jedoch der Beschwerdeführer bereits unmißverständlich auf Rechtsmittel gegen jenes Erkenntnis verzichtet (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 15 zu § 285 a): dieser (nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein eines Verteidigers abgegebene) Rechtsmittelverzicht war als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285 a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend - wie übrigens auch nach der künftigen Rechtslage gemäß § 268 Abs. 2 StPO nF - unwiderruflich (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 8, 29 f); der hernach geäußerte (unzutreffende) Einwand des Verteidigers vermochte an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung nichts mehr zu ändern. Beide - nach dem in Rede stehenden Verzicht angemeldeten und ausgeführten - Rechtsmittel (vgl. 10 Os 100/84, 13 Os 146/83 ua) waren daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1; 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).
In Ansehung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre dies übrigens gemäß § 285 a StPO bereits Aufgabe des Erstgerichtes gewesen.
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