OGH 13Os111/23g

OGH13Os111/23g20.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGBund weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Juni 2023, GZ 51 Hv 5/23d-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00111.23G.1220.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen (Ergänzungs-)Urteil wurde * W* – soweit hier von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (D) sowie jeweils eines Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B), der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall (C), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (E) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB iVm § 153c Abs 2 StGB (F) schuldig erkannt und hierfür unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022, AZ 13 Os 104/22a, rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. Mai 2022, GZ 50 Hv 7/21p-166, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Der Angeklagte erklärte nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seiner anwesenden Verteidigerin einen Rechtsmittelverzicht (ON 201 S 54).

[3] Am 19. Juni 2023 meldete der (hiefür beigezogene) Verteidiger mit dem Vorbringen, die Verteidigerin habe zwar nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, der Angeklagte aber im Widerspruch dazu erklärt, keine Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen, „da er sich überfordert fühle“, für den Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 205).

[4] Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 führte ein weiterer Verteidiger eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung aus (ON 208).

Rechtliche Beurteilung

[5] Ein vom Angeklagten – wie hier – unmittelbar nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seiner Verteidigerin erklärter Rechtsmittelverzicht ist rechtswirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO). Der behauptete Widerspruch der Erklärungen findet im ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung keine Deckung.

[6] Ein rechtswirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).

[7] Die dennoch ausgeführten Rechtsmittel wurden somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO und § 294 Abs 4 erster Satz StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 1 StPO und § 296 Abs 1 und 2 StPO iVm § 294 Abs 4 erster Satz StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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