Spruch:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. April 2003, GZ 114 Hv 52/03g-28, wurde ua der Untersuchungsgefangene Karl S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter (richtig vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden erklärte der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers und seines Bewährungshelfers einen (uneingeschränkten) Rechtsmittelverzicht (S 191). Noch am selben Tag meldete S***** gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 30). Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Behauptung einer auf einen "Anfall" zurückzuführenden übereilten Entscheidung bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts bringt der Beschwerdeführer keinen Umstand vor, welcher der Unwiderruflichkeit eines rite abgegebenen Rechtsmittelverzichts entgegenstünde. Dies umso weniger, als S***** diesen "Anfall" bei der Anmeldung des Rechtsmittels dahingehend präzisierte, er habe das Urteil bloß aufgrund seiner Nervosität angenommen (S 217). Solcherart wird die - für die Gültigkeit eines Verzichts vorausgesetzte (vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 4, 8a) - Prozessfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage gestellt. Das Motiv für den Rechtsmittelverzicht hinwieder ist für die Gültigkeit desselben ohne Bedeutung (vgl Ratz in WK-StPO § 284 Rz 8).
Der unbegründeten Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
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