OGH 13Os82/22s

OGH13Os82/22s19.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2022, GZ 162 Hv 24/22w‑69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00082.22S.1019.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2022 (ON 57) wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 55 S 12).

[3] Am 9. Juni 2022 langte beim Erstgericht ein handschriftliches Schreiben des * A* ein, in dem er erklärte, mit diesem Schreiben „Berufung“ einzureichen (ON 65).

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts, soweit sie diese Eingabe auch als Nichtigkeitsbeschwerde wertete (siehe dazu auch ON 68), gemäß § 285a (richtig) Z 1 StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die (als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete) Beschwerde des Verurteilten (ON 70).

[6] Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

[7] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 1 StPO) erfolgte zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem – wie hier – prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0099945).

[8] Ein allfälliger – nicht auf einem (hier nicht behaupteten) Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0100103 [T3] und RS0116751 [T9]).

[9] Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Folge zu geben.

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