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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 22/2000

Heft 22 v. 15.11.2000

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 6 Z 2 lit a: Keine steuerwirksame Teilwertabschreibung, sondern Minderung der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der Beteiligung im Falle der Rückzahlung von vorher in eine Kapitalgesellschaft steuerneutral eingelegtem Kapital
  2. EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Die unentgeltliche Tätigkeit als Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes stellt eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Bürotechnik GmbH getrennte Tätigkeit dar.
  3. EStG 1988 § 19 Abs 1: Die Beurteilung einer Mietzinsvorauszahlung als Darlehen hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
  4. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a: Keine Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskos­-ten, selbst wenn die Fremdbetreuung eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit ist
  5. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Nur Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung sind bei einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz als Betriebsausgaben abzugsfähig
  6. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Studienreisen; spielen bei der Reise auch private Belange eine Rolle, sind die Kos­ten wegen des Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht abzugsfähig
  7. EStG 1972 § 23a Abs 1: Nach § 23a Abs 1 EStG 1972 sind die einem Kommandi­tisten zugerechneten Verluste unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, die sogar zu einer unbeschränkten Haftung führen könnten,
  8. EStG 1988 § 34 Abs 8: Für die Zuerkennung des Pauschbetrages ist es nicht von Bedeutung, ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung
  9. EStG 1988 § 41 Abs 1; BewG 1955 § 1 Abs 3, § 15 Abs 4, § 68 Abs 1: Bei Urheberrechten an Werken der Tonkunst, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erworben wurden, handelt es sich um selbstständige bewertbare Wirtschaftsgüter;
  10. EStG 1988 § 47 Abs 2: Erledigt der Sohn eines Rechtsanwaltes im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten für die Kanzlei seines Vaters und wird er dafür mit einem gleich bleibenden Betrag monatlich entlohnt,
  11. FLAG 1967 § 6 Abs 1, § 6 Abs 3 lit b, § 6 Abs 5: Die im Rahmen eines Lehrverhältnisses gem § 6 Abs 3 lit b FLAG 1967 erhaltene Entschädigung steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe auch dann nicht entgegen,
  12. FLAG § 6 Abs 5: Bei einer nur wenige Stunden pro Woche umfassenden Betreuung des Wohnungsmieters kann von einer Heimerziehung keine Rede sein. Daran vermag auch die Tatsache eines geschützten Arbeitsplatzes und die Bereitstellung ­eines Mittagessens nichts zu ändern
  13. GewStG § 4 Abs 2, § 6 Abs 2: Nach § 6 Abs 2 GewStG sind Fehlbeträge aus den dem jeweiligen Veranlagungsjahr vorangegangenen sieben Jahren - auch bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebes - zu berücksichtigen.
  14. GGG § 18 Abs 2 Z 2; GGG TP 1: Bemessungsgrundlage gem TP 1 GGG bei einem Vergleich über eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt
  15. BAO § 184: § 184 BAO enthält keine Ermessensbestimmung
  16. Wr GetränkesteuerG 1992 § 5 Abs 1; EG-System-RL Art 3 Abs 2: Bei Nichtvor­liegen einer Abgabenschuld kann auch keine Abgabenverkürzung iSd § 5 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1992 eintreten
  17. EG-SystemRL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig
  18. EG-SystemRL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig
  19. EG-SystemRL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der GetrSt für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig; der Begriff „Rechtsbehelf“ im Urteil des EuGH ist möglichst weit auszulegen;
  20. WAO § 7 (entspricht § 9 BAO), § 193 (entspricht § 248 BAO): Bringt der Haftungspflichtige nur eine Berufung gegen den HaftungsB, nicht aber auch eine Berufung gegen den GetrSt-B ein, so kann er sich nicht auf das zur GetrSt ergangene Urteil des EuGH berufen;

Erkenntnisse des OGH

  1. FinStrG § 11, § 35 Abs 1 lit a, § 37 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a, § 44 Abs 1 lit b, § 46 Abs 1 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 5: Begehungszeit einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen,
  2. FinStrG § 19 Abs 1 lit a, § 19 Abs 4, § 19 Abs 5, § 35 Abs 2, § 38 Abs 1 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Mangelnde Differenzierung gem § 19 Abs 4 bis Abs 6 FinStrG kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpft ­werden
  3. FinStrG § 20, § 21 Abs 3, § 37 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a; StGB § 31, § 57; StPO § 281 Abs 1 Z 5 Z 8, Z 9 lit a und lit b, Z 11: Definition eines Zeugnisses.
  4. FinStrG § 20 Abs 1, § 33 Abs 2 lit a, § 33 Abs 2 lit b; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Aufhebung, da entgegen § 20 Abs 1 FinStrG im erstinstanzlichen Urteil keine Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt wurden.
  5. FinStrG § 20 Abs 2; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Bei behaupteter Verfassungswidrigkeit wegen der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Kein Grund zur Anfechtung des § 20 Abs 2 FinStrG beim VfGH
  6. FinStrG § 23 Abs 2, § 26 Abs 1, § 33 Abs 1, § 33 Abs 2 lit a und lit b, § 33 Abs 5; StPO § 260 Abs 1 Z 1, § 281 Abs 1 Z 5, Z 8, Z 9 lit a und lit b, Z 11: Bestrafung und ungerechtfertigter Vorsteuerabzug.
  7. FinStrG § 26 Abs 1; StGB § 43, § 43a; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Kein Verstoß gegen „Doppelverwertungsverbot“, wenn zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach § 43 und § 43a StGB
  8. FinStrG § 33 Abs 1; StPO § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a: Ausführliche Darlegung der Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes gem § 281 Abs 1 Z 5 StPO (unvollständige Begründung, Aktenwidrigkeit).
  9. FinStrG § 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a: Keine ­erheblichen Bedenken (iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO) bei der Behauptung, der Transport von 400 Stangen Zigaretten sei in einem Kofferraum eines PKWs „Fiat Regatta“ nicht möglich
  10. FinStrG § 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a, § 44 Abs 1 lit a; StPO § 252 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 3 und Z 5: Anwendungsbereich des § 252 Abs 1 StPO