vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Definition eines Zeugnisses.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/486 Heft 22 v. 15.11.2000

Für die Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO) ist ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert. Die Frage, inwieweit die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe und damit gem § 20 FinStrG zwingend einer Ersatzfreiheitsstrafe geboten ist, ist nicht im Rahmen des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu prüfen. Unzulässigkeit der Ausscheidung eines Verfahrens gem § 57 StGB

§ 20, § 21 Abs 3 FinStrG, § 37 Abs 1 lit a FinStrG, § 38 Abs 1 lit a FinStrG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte