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Bestrafung und ungerechtfertigter Vorsteuerabzug.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/489 Heft 22 v. 15.11.2000

Keine unzulässige Anklageausdehnung bei Taten mit gleichem Strafrahmen, nur weil Strafrahmen insgesamt ausgeweitet wird. Nennung der Wertbeträge in der Begründung gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht erforderlich, wenn sie bereits im Spruch genannt sind. Keine Einbehaltung der KESt als zusätzlich strafbare Vorteilsgewährung. Die Frage der bedingten Strafnachsicht fällt nicht unter das Doppelverwertungsverbot

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