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Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/481 Heft 22 v. 15.11.2000

Art 3 Abs 2 EG-System-RL

1.Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig und daher rechtswidrig.

2.Bei Bescheidbeschwerden ist der angef B auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage rückwirkend geändert hat.

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