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Aufhebung, da entgegen § 20 Abs 1 FinStrG im erstinstanzlichen Urteil keine Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt wurden.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/487 Heft 22 v. 15.11.2000

Keine gänzliche bedingte Nachsicht von Geldstrafen bei einem über mehrere Jahre fortgesetzten steuerunehrlichen Verhalten

§ 20 Abs 1 FinStrG; § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

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