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Nach § 6 Abs 2 GewStG sind Fehlbeträge aus den dem jeweiligen Veranlagungsjahr vorangegangenen sieben Jahren - auch bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebes - zu berücksichtigen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/476 Heft 22 v. 15.11.2000

Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Fehlbetrag erst nach In-Kraft-Treten der GewStG-Novelle 1988 zustande gekommen ist

§ 4 Abs 2, § 6 Abs 2 GewStG

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