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Anwendungsbereich des § 252 Abs 1 StPO

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/494 Heft 22 v. 15.11.2000

§ 35 Abs 1 lit a FinStrG, § 38 Abs 1 lit a FinStrG, § 44 Abs 1 lit a FinStrG

§ 252 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 und Z 5 StPO

Nur eine als Ersatz für die - grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen - vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen ist Gegenstand der Regelung des § 252 Abs 1 StPO; vorliegend wurden aber die Belastungszeuginnen ohnedies unmittelbar durch das erkennende Gericht einvernommen und es blieb den Parteien unbenommen, sie zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (11 Os 9/97).

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