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Die Vorschreibung der GetrSt für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig; der Begriff „Rechtsbehelf“ im Urteil des EuGH ist möglichst weit auszulegen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/482 Heft 22 v. 15.11.2000

eine vor dem Ergehen des EuGH-Urteils erhobene VwGH-Beschwerde ist jedenfalls nicht Voraussetzung, um sich auf das Urteil berufen zu können

Art 3 Abs 2 EG-System-RL

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