oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 34 Abs 8 EStG ist, wo sich der Familienwohnort des Steuerpflichtigen befindet
§ 34 Abs 8 EStG 1988
oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 34 Abs 8 EStG ist, wo sich der Familienwohnort des Steuerpflichtigen befindet
§ 34 Abs 8 EStG 1988